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rechtsgeschäfte: aufgaben
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:17 Sa 25.03.2006
Autor: hiphopergirlnrwno2

hallo ich hoffe das mir hier einer weiter helfen kann und zwar:

berurteilen die nachfolgenden situationen danach, ob sie

a) rechtsgültig
b) anfechtbar
c) nichtig
sind. begründen sie bitte kurz ihre lösung.

1) jemand möchte ein auto vermieten unterschreibt aber keinen mietvertrag sondern eine kaufvertrag.

2) ein vermieter bietet mündlich eine wohnung für 500€ plus nebenkosten an. der interessent sagt zu, die wohnug zu mieten.

ich habe wirklich keine idee was das sein könnte ich hoffe das mir einer weiter helfen kann das wäre echt nett. danke schonmal!!!

lg sarah

        
Bezug
rechtsgeschäfte: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:59 Sa 25.03.2006
Autor: Mueritz

hi Sarah

> berurteilen die nachfolgenden situationen danach, ob sie
>
> a) rechtsgültig
>  b) anfechtbar
>  c) nichtig
>  sind. begründen sie bitte kurz ihre lösung.
>  
> 1) jemand möchte ein auto vermieten unterschreibt aber
> keinen mietvertrag sondern eine kaufvertrag.
>  

Ich bin mir nicht 100% sicher, aber ich würde sagen, das diese Situation anfechtbar ist, da er ja nicht den "richtigen" Vertrag unterschreibt, den er vorher vereinbart hat.

> 2) ein vermieter bietet mündlich eine wohnung für 500€ plus
> nebenkosten an. der interessent sagt zu, die wohnug zu
> mieten.

Also diese Situation ist auf jeden Fall rechtsgültig, da es ein mündlicher Vertrag ist.

Gruß Mueritz


Bezug
        
Bezug
rechtsgeschäfte: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:14 Sa 25.03.2006
Autor: Josef

Hallo Sarah,

ich schließe mich den Ausführungen von Mueritz an.

Aufgbe 1.
Wegen Inhaltsirrtum ist der Vertrag anfechtbar.

Aufgabe 2.
Der Mietvertrag bedarf keiner besonderen Form, er kann sogar durch konkludente Handlung zustande kommen. Entscheidend dafür ist die Überlassung einer Sache und die Entgegennahme des Entgelts für die Überlassung, ferner eine Einigung über den Zeitpunkt des Beginns.
Soll der Mietvertrag über eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, bedarf er gemäß § 550 Abs. 1 BGB der Schriftform.
Wird die schriftliche Form nicht eingehalten, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen.


Viele Grüß
Josef

Bezug
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