presse- oder rundfunkfreiheit? < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Aufgabe | Es geht um einen Artikel im Internet, der über ein politisches Thema informiert.
Frage: steht dieser Artikel unter den Schutz der Pressefreiheit oder der Rundfunkfreiheit? |
Hallo,
Also für die Runfunkfreiheit spricht:
- Definition der Presse: jedes zur Verbreitung geeignete und bestimmte Druckerzeugnis. Daraus würde ja folgen, dass es sich um ausgedruckte Zeitungen/Magazine etc. handeln muss.
- Ausschnitt aus Rundfunkdefinition: über elektronische, insb. elektromagnetische wellen
für pressefreiheit:
- wir leben in einer modernere gesellschaft, in der die definition der pressefreiheit nicht mehr so eng anzusehen ist, bzw. die veraltet ist.
- artikel in einer zeitung und artikel im internet müssten dann unterschiedliche ansprüche erfüllen (rundfunkfreiheit hat ja stregene grenzen, z.B.: muss vielzahl von leute erreichen, darf nicht einseitig berichten, etc.). daraus würde folgen, dass manche artikel in einer zeitung erlaubt wären, im internet aber nicht.
hm ja.. das waren so meine überlegungen dazu.. was meint ihr? fällt das unter presse- oder rundfunkfreiheit?
vielen dank im voraus!
liebe grüße,
nino
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(Antwort) fertig | Datum: | 02:09 So 11.10.2009 | Autor: | Josef |
Hallo nino,
> Es geht um einen Artikel im Internet, der über ein
> politisches Thema informiert.
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> Frage: steht dieser Artikel unter den Schutz der
> Pressefreiheit oder der Rundfunkfreiheit?
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gerwährleistet durch Art. 5. Das ist eine klare Ansage, die keiner weiteren Erklärung bedarf. Sie bezieht sich selbstverständlich auch auf das Fernsehen, das Internet und auf andere elektronische Medien. Was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, kann auch in den Medien verbreitet werden.
Quelle: Staatsrecht leicht gemacht; Ewald von Kleist Verlag, Berlin, 2. Auflage
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> Also für die Runfunkfreiheit spricht:
> - Definition der Presse: jedes zur Verbreitung geeignete
> und bestimmte Druckerzeugnis. Daraus würde ja folgen, dass
> es sich um ausgedruckte Zeitungen/Magazine etc. handeln
> muss.
Die Pressefreiheit schützt sowohl die individuelle freiheit des einzelnen Journalisten, Redakteurs oder Verlegers wie den duch die Presse als solchen gewährleisteten freien öffentlichen Meinungsbildungsprozesses, also das Institut der freien Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Geschützt sind nicht nur Zeitungen, sondern alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und alle wesensmäßig mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten.
> - Ausschnitt aus Rundfunkdefinition: über elektronische,
> insb. elektromagnetische wellen
>
Der Begriff Rundfunk in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst sowohl den Hörfunk wie auch den Fernsehfunk. Die Rundunkbericherstattung meint alle denkbaren Sendungen (Nachrichten, Unterhaltunssendungen usw.), ist also umfassende Programmfreiheit. Die weltweite Entwicklung neuer Medien führte zu technischen Änderungen, die auch privaten Anbietern Zugang zum Rundfunk verschaften und zu einem dualen System führten.
Quelle: Staats- und Verfassungsrecht; Maier
Viele Grüße
Josef
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Ja aber die Frage ist ja, durch welchen von beiden wird er geschützt. Also fällt ein online Bericht unter die Rundfunkfreiheit oder die Pressefreiheit? Und warum?
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(Antwort) fertig | Datum: | 18:51 So 11.10.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Nino,
> Ja aber die Frage ist ja, durch welchen von beiden wird er
> geschützt. Also fällt ein online Bericht unter die
> Rundfunkfreiheit oder die Pressefreiheit? Und warum?
Pressefreiheit wurde schon wie o.a. definiert (nach der Lehrmeinung "Staats- und Verfassungsrecht; Maier).
"Presse, abgeleitet von der Bezeichnung der Druckerpresse, Sammelbegriff für regelmäßig erscheinende Druckereierzeugnisse wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die als Massenmedien die öffentliche Meinung beeinflussen oder bilden."
Microsoft ® Encarta ® Enzyklopädie 2005 © 1993-2004 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
Die Berichterstattung durch Internet erfolgt nicht durch eine Druckpresse im herkömmlichen Sinne. Ich neige dazu, dass die Berichterstattung durch Internet oder Kabelfernsehen als Folge der technischen Entwicklung des Ausbaus der Massenkommunikation deshalb unter Rundfunkfreiheit fällt.
Was sagst du dazu?
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:20 So 11.10.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Nino,
als Ergänzung:
"Internets sind über fast jede Art von elektronischen Übertragungsmedien verbunden, wie z. B. Glasfaser- (siehe Faseroptik) oder Kupferdraht-Telefonleitungen sowie Funk- oder Mikrowellenkanäle."
Microsoft ® Encarta ® Enzyklopädie 2005 © 1993-2004 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
Viele Grüße
Josef
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Hm, ja.. wenn man streng nach definitionen geht, dann würde es wohl der rundfunkfreiheit angehören.
aber irgendwie.. wenn dann eine zeitschrift artikel online reinstellt, (bsp.: spiegel - spiegel online) dann find ich es seltsam nichtmehr an pressefreiheit u denken, da es ja der selbe artikel sein kann, der auch in der zeitschrift steht un dadurch durch zwei verschiedene menschenrechte geschützt wird.. hmm
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:11 Mo 12.10.2009 | Autor: | Josef |
> Hm, ja.. wenn man streng nach definitionen geht, dann
> würde es wohl der rundfunkfreiheit angehören.
>
> aber irgendwie.. wenn dann eine zeitschrift artikel online
> reinstellt, (bsp.: spiegel - spiegel online) dann find ich
> es seltsam nichtmehr an pressefreiheit u denken, da es ja
> der selbe artikel sein kann, der auch in der zeitschrift
> steht un dadurch durch zwei verschiedene menschenrechte
> geschützt wird.. hmm
>
>
Hallo Nino,
ein Internetgesetz gibt es nicht – noch nicht. Auch eine Gesetzessammlung ausschließlich zum Internet existiert nicht – noch nicht. Stattdessen werden neben wenigen Spezialgesetzen Gesetze der unterschiedlichsten Gebiete auf das Internet angewendet. Was für die rechtliche Seite des Internet gilt, trifft in ähnlicher Weise aber auch auf die technische Seite, die Funktionsweise des Internet zu. Das Internet ist ein Geflecht verschiedenster elektronisch vermittelter Beziehungen und Funktionen, die über unterschiedlichste (Teil-)Netze ausgeführt werden.
Wenn ein Angebot im Internet sich an die Allgemeinheit richtet und auch einen redaktionellen ,journalistischen Inhalt hat wie etwa das Angebot des SPIEGEL, im Internet, dann gilt es juristisch nicht als Tele-, sondern als Mediendienst. Solche Mediendienste unterliegen dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Für Mediendienste gilt zum Beispiel wie etwa auch für eine Zeitung auf Papier die Pflicht, Informationsangebote von werblichen Anzeigen zu trennen.
QUELLE: ARAG, RATGEBER ZUM INTERNETRECHT
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:38 Mo 12.10.2009 | Autor: | Josef |
> Hm, ja.. wenn man streng nach definitionen geht, dann
> würde es wohl der rundfunkfreiheit angehören.
>
Nach den entsprechenden Definitionen würde ich entscheiden und es entsprechend begründen.
> aber irgendwie.. wenn dann eine zeitschrift artikel online
> reinstellt, (bsp.: spiegel - spiegel online) dann find ich
> es seltsam nichtmehr an pressefreiheit u denken, da es ja
> der selbe artikel sein kann, der auch in der zeitschrift
> steht un dadurch durch zwei verschiedene menschenrechte
> geschützt wird.. hmm
>
>
Es sind hier zwei verschiedene Verfahren möglich. Jedes Verfahren zieht eine eigene Rechtsfolge nach sich.
"Internets sind über fast jede Art von elektronischen Übertragungsmedien verbunden, wie z. B. Glasfaser- (siehe Faseroptik) oder Kupferdraht-Telefonleitungen sowie Funk- oder Mikrowellenkanäle."
Microsoft ® Encarta ® Enzyklopädie 2005 © 1993-2004 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:53 Mo 12.10.2009 | Autor: | Nino_Ryan |
Okay. Herzlichen Dank! :)
ich werde dann wohl auch nach den definitionen gehen!
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