hypothetische einwilligung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:13 Di 03.02.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
hab noch eine frage zur dogmatischen einordung der hypothetischen einwilligung.
grundsätzlich prüft man ja
rechtfertigende einwilligung
mutmaßlich rechtfertigenden einwilligung
die hypothetische einwilligung stellt ja ein bisschen einen sonderfall dar, der besonders relevant bei fragen der ärztlichen aufklärungspflicht wird.
wo muss ich denn die hypothetische einwilligung in der prüfung genau einordnen ? bei der mutmaßlichen einwilligung ? wenn ja unter welchem punkt ? oder muss ich diese gesondert prüfen ? wenn ja, mit welchen prüfaufbau??
gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:06 Mi 04.02.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
> hab noch eine frage zur dogmatischen einordung der
> hypothetischen einwilligung.
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> grundsätzlich prüft man ja
> rechtfertigende einwilligung
> mutmaßlich rechtfertigenden einwilligung
>
> die hypothetische einwilligung stellt ja ein bisschen einen
> sonderfall dar, der besonders relevant bei fragen der
> ärztlichen aufklärungspflicht wird.
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> wo muss ich denn die hypothetische einwilligung in der
> prüfung genau einordnen ? bei der mutmaßlichen einwilligung
> ? wenn ja unter welchem punkt ? oder muss ich diese
> gesondert prüfen ? wenn ja, mit welchen prüfaufbau??
>
mutmaßliche
rechtfertigende Einwilligung
- GoA-Prinzip (677 BGB)
- Prinzip des mangelnden Interesses
- subsidiär hinter ausdrücklicher Einwilligung
- "erst-recht" bei FahrlässigkeitsD möglich
1) Dispositionsbefugnis
- einwilligungsfähiges Rechtsgut desjenigen, für den gehandelt wird
2) fehlende Einwilligungserklärung (Subsidiarität)
- kein entgegenstehender Wille des RG-Trägers bekannt oder erkennbar
- ausdrückliche Erklärung nicht rechtzeitig einholbar
4) Hypothetischer Wille des RG-Trägers
= objektive Würdigung der Gesamtumstände ex ante
(egal ob später tatsächlich EW gegeben wird oder nicht)
- hypothetisches Wahrscheinlichkeitsurteil
- GoA-Prinzip: wenn bei obj. Abwägung die geschützten Interessen
eindeutig überwiegen
- Pr. des mangelnden Interesse:
wenn betroffenes Interesse minimal und daher nicht schutzwürdig
5) subj. Rechtfertigungselement
- Absicht im Sinne des Einwilligungsberechtigten zu handeln
- gewissenhafte Prüfung der Umstände erforderlich
- fehlende Prüfung ist egal, wenn tatsächl. alle Voraussetzungen vorliegen
- wenn T nach unzureichender Prüfung Voraussetzungen annimmt: ETB
- bei falschem Urteil: Subsumtionsirrtum, der wie Verbotsirrtum 17
behandelt wird, dh Vermeidbarkeit ist bei Schuld entscheidend
Quelle
Viele Grüße
Josef
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danke schonma für die anwort,
aber das ist ja der prüfaubau für die mutmaßlich rechtfertigenden einwilligung, meine frage zielte eher darauf ab, wo ich die sog. hypothetische einwilligung unterbringen muss?
gruß
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 11:20 Fr 06.02.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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