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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:17 Mo 12.05.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Beispiel: Maurer M hat sich über seinen Chef geärgert, der ihm wegen großer Auftragslage erneut den Urlaub verweigert. Um dem Chef einen Schrecken einzujagen, erklärt M die Kündigung.
Hier ist der Arbeitsvertrag aufgelöst worden. Anders, wenn der Chef die Motive des M durchschaut hat.
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Hey! Ist dies nicht eher ein Scherzgeschäft?
Warum sollte der M kündigen und den Grund geheim behalten?
Er könnte doch auch sagen warum.
Hat jemand noch ein Beispiel zum geheimen Vorbehalt?
Danke Gruß Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:49 Mo 12.05.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
> Beispiel: Maurer M hat sich über seinen Chef geärgert, der
> ihm wegen großer Auftragslage erneut den Urlaub verweigert.
> Um dem Chef einen Schrecken einzujagen, erklärt M die
> Kündigung.
>
> Hier ist der Arbeitsvertrag aufgelöst worden. Anders, wenn
> der Chef die Motive des M durchschaut hat.
>
>
>
> Hey! Ist dies nicht eher ein Scherzgeschäft?
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung (Scherzerklärung) ist nichtig, wenn der Erklärende davon ausgeht, dass der andere Teil den Mangel der Ernstlichkeit erkennt (§ 118 BGB). Das Gesetz nimmt keine Rücksicht darauf, ob die Gegenseite dies überhaupt erkennen konnte, es kommt einzig und allein auf die Sichtweise des Erklärenden an.
> Warum sollte der M kündigen und den Grund geheim
> behalten?
In machen Fallen kann eine Kündigung ohne Angaben von Gründen erfolgen.
> Er könnte doch auch sagen warum.
> Hat jemand noch ein Beispiel zum geheimen Vorbehalt?
>
Erklärt jemand seinem eigentlichen Willen zuwider bewusst anders, so spricht man von einem geheimen Vorbehalt. Dieser beeinträchtigt die Wirksamkeit einer Erklärung nicht, so dass der Erklärende an seine Willenserklärung gebunden ist ( § 116 Satz 1 BGB).
Beispiel:
Ein Gläubiger erlässt seinem im Sterben liegenden Schuldner eine Darlehensforderung, damit dieser unbelastet seinen Frieden finden kann. In Wahrheit will er das Darlehen jedoch bei den Erben eintreiben. Dieser innere Vorbehalt ist nach § 116 Satz 1 BFB rechtlich irrelevant, der Erlassvertrag ist wirksam (vgl. 397 Abs. 1 BGB).
Weiß die Gegenpartei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung allerdings, dass der Erklärende das Erklärte nicht will, so bedarf sie wegen ihrer Kenntnis keines Vertrauensschutzes. In diesem Fall ist also der wahre Wille entscheidend, und die Erklärung ist nichtig (§ 116 Satz 2 BGB).
Viele Gtüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:39 Di 13.05.2008 | Autor: | Timmi |
Hey Josef, erstmal vielen Dank!
Also wenn der im Sterben liegende von der Absicht des Gläubugers wüsste, und eventuell noch unter Anwesenheit von Zeugen Lachen würde und sagen: Du Lügner, aber ich nehm Dich beim Wort!Dann ist die WE des Gläubigers nichtig?!
Ist ja blöd für den Schuldner.:)
Gruß Tim
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Moin Timmi,
> Also wenn der im Sterben liegende von der Absicht des
> Gläubugers wüsste, und eventuell noch unter Anwesenheit von
> Zeugen Lachen würde und sagen: Du Lügner, aber ich nehm
> Dich beim Wort!Dann ist die WE des Gläubigers nichtig?!
Ja, dann ist die empfangsbedürftige WE auf jedenfall nichtig nach BGB!
> Ist ja blöd für den Schuldner.:)
*lach*... allerdings, gut erkannt. Man beachte aber, das dieses "gut gewählte" Beipsiel von Josef eher ein beliebter theoretischer Fall ist, der eher selten in dieser Konstellation geschieht.
Liebe Grüße
Analytiker
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