Zahlung per Lastschriftverfahr < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:40 Di 23.03.2010 | Autor: | Mausi23 |
Hallo, ich lerne gerade für meine Klassenarbeit in Betriebswirtschaftslehre.
Meine Lehrerin hat uns einen Überblick über Zahlung per Lasschriftverfahren gegeben.
a) Einwilligung durch Einzugsermäschtigung = Zahlungsempfänger darf über seine Bank Forderungen (einmalig oder wiederkehrend) vom Konto des Zahlenden abbuchen lassen - Widerspruch 6 Wochen
b) Einwilligung durch Abbuchungsauftrag = wie bei Einzugsermächtigung ABER kein Widerspruch
Ich verstehe das nicht ganz.
Wie ist das Gemeint. Hat vielleicht jemand ein Beispiel an dem mir das deutlich wird?
Wie ist das wenn ich im Netto einkaufen gehe und dann mit Karte zahle und die buch das Geld ab. Was ist das dann Einzugsermächtigung, abbiuchungsauftrag????
Liebe Grüße und Danke für die Antwort im Voraus
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Hallo Mausi,
der Unterschied ist nicht so schwierig: beim Abbuchungsauftrag weißt Du schon bei Erteilung, wieviel abgebucht werden wird. Das gilt z.B., wenn Du bei H&X& zwei Blusen und einen Kapuzen-BH kaufst, zusammen 47,95€. Du legst Deine ec-Karte vor, und man verlangt von Dir nur eine Unterschrift auf einem Ausdruck. Wenn nur diese 47,95€ abgebucht werden, hast Du kein Widerspruchsrecht mehr, sondern nur dann, wenn der Betrag ein anderer ist als vereinbart.
Bei der Einzugsermächtigung liegt der Betrag nicht fest. Hier können z.B. Deine monatlichen Handykosten eingezogen werden, auch wenn Du eben vorher ihre Höhe nicht kennst. Du darfst zwar jedem Einzug widersprechen, wirst aber verlieren (und ziemlich draufzahlen), wenn Du Deinen Widerspruch zu Unrecht einlegst. Falls Du tatsächlich entsprechend Deiner vertraglich vereinbarten Tarifierung für 162,94€ telefoniert hast, wirst du sie auch zahlen müssen.
Der Unterschied liegt also im wesentlich darin, ob Dir zum Zeitpunkt Deiner Zustimmung genau bekannt war, wieviel Geld von Deinem Konto abgebucht wird.
Grüße
reverend
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(Antwort) fertig | Datum: | 03:31 Mi 24.03.2010 | Autor: | Josef |
Hallo Mausi,
> Meine Lehrerin hat uns einen Überblick über Zahlung per
> Lasschriftverfahren gegeben.
>
> a) Einwilligung durch Einzugsermäschtigung =
> Zahlungsempfänger darf über seine Bank Forderungen
> (einmalig oder wiederkehrend) vom Konto des Zahlenden
> abbuchen lassen - Widerspruch 6 Wochen
>
> b) Einwilligung durch Abbuchungsauftrag = wie bei
> Einzugsermächtigung ABER kein Widerspruch
>
> Ich verstehe das nicht ganz.
>
> Wie ist das Gemeint. Hat vielleicht jemand ein Beispiel an
> dem mir das deutlich wird?
>
Einzugsermächtigungsverfahren:
Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger eine widerrufliche Ermächtigung, fällige Beträge von seinem Konto abzubuchen.
Diese Verfahren wird bei wiederkehrenden Zahlungen mit unterschiedlichen Summen genutzt, z.B. Telefonrechnung, aber auch bei gleichbleibenden Beträgen wie bei der Mietzahlung. Die Bank des Schuldners braucht über erteilte oder widerrufene Einzugsermächtigungen nicht informiert zu werden.
Der Schuldner braucht sich bei dieser Zahlungsform nicht um die Einhaltung von Zahlungsterminen zu kümmern , er braucht bei Betragsänderungen seine Bank nicht informieren und er kann Abbuchungen, mit denen er nicht einverstanden ist, innerhalb von 6 Wochen zurückbuchen. Das Risiko dieser Zahlungen trägt also der Zahlungsempfänger.
Beim Abbuchungsverfahren erhält die Bank des Schuldners zusätzlich eine Information über den erteilten Abbuchungsauftrag. Der Schuldner kann abgebuchte Beträge auch nicht zurückbuchen. Dieses Verfahren findet bei Privatpersonen kaum Anwendung, es wird hauptsächlich von Firmen bei Warenlieferungen genutz.
Schülerduden: Wirtschaft
Viele Grüße
Josef
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