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(Frage) beantwortet | Datum: | 14:27 So 01.10.2006 | Autor: | boppo |
Aufgabe | A stürzt im Schwimmbad (ohne Fremdbeteiligung) und bricht sich dabei den Arm. Mit Zustimmung des A ruft der Erste Hilfe leistende Bademeister einen Krankenwagen. Nachdem die Sanitäter die problemlose Transportfähigkeit des A festgestellt haben, fragen sie ihn, in welches Krankenhaus sie ihn bringen sollen. A meint, er wolle ins städtische Krankenhaus gefahren werden. Über die Kosten der Fahrt
wird nicht gesprochen. Die Fahrt zum Klinikum gestaltet sich für den A ausgesprochen schmerzhaft, da der Fahrer F des Krankenwagens mir relativ hoher Geschwindigkeit über eine Vielzahl der Verkehrsberuhigung dienender Bodenwellen
fährt, obwohl keine Eile geboten ist. Zwei Wochen später erhält der privat krankenversicherte A von dem Verein V, der den Krankenwagen betreibt, eine Rechung in Höhe von 650 Euro für den Krankentransport. A ist darüber so verärgert, dass er nun von V und F Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro für die während der Fahrt unnötig erlittenen
Schmerzen fordert. Den Preis für den Krankentransport hält er für viel zu hoch. Er weist darauf hin, dass nicht einmal über den Preis gesprochen wurde, er sei davon ausgegangen, dass die Krankenwagenfahrten weitgehend aus Nächstenliebe durchgeführt würden. V dagegen argumentiert, es sei doch selbstverständlich, dass der Verletzte die Kosten der Fahrt tragen muss und verweist zutreffend darauf, dass alle Betreiber von Krankenwagen in der Stadt etwa denselben Preis verlangen und sowohl die Krankenkassen als auch
alle Privatversicherten bisher anstandslos gezahlt haben.
Muss A die Rechnung des V begleichen? Besteht sein Schmerzensgeldanspruch und wenn ja, gegen wen?
Gehen Sie für die Beantwortung der Frage davon aus, dass über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs
nicht gestritten wird, sondern nur über dessen Bestehen.
Hinweis: § 229 StBG: Fahrlässige Körperverletzung: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[Nachtrag außerhalb der Aufgabenstellung: insbesondere die hohe Geschwindigkeit der Krankenfahrt hat
nichts mit den tatsächlichen Ereignissen vor gut drei Wochen zu tun. |
Halli-Hallo,
ihr seid meine letzte Rettung. Ich studiere Wiwi und muss nächste Woche unbedingt den Recht II schein bestehen.
Leider ist mir dieses Fach einfach unerklärlich. Ich habe große Probleme die Fälle zu lösen. Ich habe zu dem obigen Fall folgende Anspruchsgrundlagen herausgefunden.
A. Anspruch V gegen A auf Zahlung der Vergütung i.H.v. 650 EUR aus § 611 BGB
B. Anspruch A gegen F auf Schmerzensgeld i.H.v. 1000 EUR aus § 823 I BGB
C. Anspruch A gegen F auf Schmerzensgeld aus § 823 II i.V.m § 229 StGB
D. Anspruch A gegen V auf SchE i.H.v. 1000 EUR aus § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe)
E. Anspruch A gegen V auf SchE i.H.v. 1000 EUR aus § 280 I BGB
Was sagt ihr zu den Anspruchsgrundlagen?
Ich komme jedoch schon bei der ersten Anspruchsgrundlage nicht weit, bisher habe ich nur Kaufpreisansprüche aus § 433 BGB geprüft und weiss jetzt leider nicht wie das Prüfungsschema hier aussieht. Ich fange mal an und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
A. V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung i.H.v. 650 EUR haben.
I. Anspruch entstanden
Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. A und V haben einen Dienstvertrag i.S.d § 611 BGB geschlossen. Somit ist der Anspruch auf die Vergütung i.H.v. 659 EUR entstanden.
II. Anspruch untergegeangen
Ferner dürfte der Anspruch nicht untergegangen sein.
Der kaufpreisanspruch könnte gem. § 326 I S.1 BGB erloschen sein. Liegen die Voraussetzungen des § 326 I S.1 vor, so erlischt der Anspruch auf die gegenleistung.
a) gegenseitiger Vertrag
hier: Dienstvertrag +
b) Leistungsbefreiung gem. § 275 BGB
Hier habe ich schon Probleme. Liegt eine Unmöglichkeit seitens des V vor? Wie schreibe ich das? Die Hauptpflicht in dem Dienstvertrag besteht doch aus dem Krankentransport, oder? Liegt hier nun eine nachträgliche Unmöglichkeit vor, weil der Krankentransport schon geschehen ist?
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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Hallo boppo,
deine Antworten A bis E sind soweit o.k.
Bei A ist der Anspruch auf die Vergütung der 650,00 EUR entstanden, durch den mündlichen Vertrag den A gegenüber F rsp. V eingegangen ist . Der Anspruch ist, wie du bereits und A geschrieben hast, entstanden. Der Vertrag ist zu Stande gekommen, in dem Moment als der F rsp. V den A befördert hat.
Gruß
Hubert.
PS: Viel Glück bei deiner Klausur!
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:59 So 01.10.2006 | Autor: | boppo |
Das ging aber schnell. Danke dir schon mal.
Aber es gibt doch immer ein Prüfungsschemata und hier muss ich doch noch prüfen, ob der Gegenleistungsanspruch, also der Anspruch auf die vergütung gem. § 346 I S.1 erlischt.
da habe ich oben ja schon angefangen:
a) gegenseitiger vertrag +
b) leistungsbefreiung des Schuldners gem. §275
hier komme ich nicht weiter. Liegt eine Unmöglichkeit vor? oder muss ich das gar nicht prüfen?
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Hallo boppo,
ich glaube das der BGB 275 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html nicht zur Anwedung kommt, denn hier ist ein Vertrag zu Stande gekommen im Dienstleistungssektor rsp. ist hier eine Leistung auf Beförderung im Besonderen hier im Krankenwagen bzw. Sani erbracht worden. Es besteht auch kein Grund auf den Begriff "Wucher" zurückzugreifen. Wenn deine These stimmt sollte, könnte jeder der Saniwagen benötigt anschließend sagen, ich beziehe mich auf den 275 BGB. Eine für mich unvorstellbare Angelegenheit und ganz bestimmt nicht im Sinne des Erfinders.
Gruß und weiterhin viel Glück.
Hubert.
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