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Hallo.
Kann mir jemand hier vielleicht mit diesen aufgaben weiter helfen und zwar:
t
1) Was sind die Folgen eines Arbeitsunfalles für den Betrieb und für den Verletzten???
2)Die Unfallversicherung und die Allgemeinheit???
Ich hoffe mir kann einer mit dieser aufgabe hier einer weiter helfen, dass wäre wirklich sehr sehr nett!!!Bitte!
DANKE SCHONMAL:
LG SARAH
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Hi Sarah,
> 1) Was sind die Folgen eines Arbeitsunfalles für den Betrieb und für den Verletzten???
Naja, der Verletzte geht in Krankenhaus... muss behandelt werden und u.U. fällt er für eine lange zeit im Unternehmen aus. Dann greift die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, geregelt durch AAG. Für den Unternehmer fällt der Angestellte/Arbeiter nun aus. er muss zusehen, wie er das kompensieren kann. In der Regeln müssen die verbliebenen Arbeitnehmer das auffangen. Möglich wären zur Überbrückung auch Zeitarbeiter....
Unfallsversicherung kann für den Arbeitnehmer greifen, je nach Vorfall des Unfalls... (Schuldfrage).
> 2) Die Unfallversicherung und die Allgemeinheit???
Das ist ganz vollständiger Fragesatz! Was ist mit der Unfallversicherung und der Allgemeinheit?
Liebe Grüße
Analytiker
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Hallo Analytiker,
vielen dank für deine schnelle hilfe zu aufgabe 1.
aufgabe 2 bezieht sich ja auf aufgabe 1
2) Nach dem Arbeitsunfall die Unfallversicherung und die Allgemeinheit:
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?????
hoffe du kannst mir noch mit der aufgabe 2 weiter helfen!!!bitte.
danke schonmal!!!
lg sarah
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 13:10 Mi 07.05.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Sarah,
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> 2) Nach dem Arbeitsunfall die Unfallversicherung und die
> Allgemeinheit:
"Entsprechend § 4 Abs. 2 des ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) ist die gesetzliche Unfallversicherung ein Zweig des Sozialversicherungssystems. Die gesetzlichen Regelungen zur Unfallversicherung sind konstanter als die der anderen Versicherungszweige.
Die Beiträge werden von den Arbeitgebern allein getragen und direkt an den jeweiligen Unfallversicherungsträger gezahlt, welcher aus diesen Beiträgen die erforderlichen Leistungen finanziert.
Beitragshöhe: Entsprechend § 152 SGB VII werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgelegt. Berechnungsgrundlage sind:
* der Finanzbedarf (Umlagesoll),
* die Arbeitsentgelte der Versicherten (bis zum vorgegebenen Höchstjahresverdienst),
* die Gefahrenklassen (§ 153 SGB VII)."
Schülerlexikon: Duden - Wirtschaft
Die Berechnungsgrundlagen sind so festzusetzen, dass die Versicherungsleistungen aus den eingenommenen Beiträgen über einen großen Zeitabschnitt erfüllt werden können, ohne dass das Versicherungsunternehmen "in die Knie geht". Die Arbeitgeber (hier als Allgemeinheit anzusehen) sind schon allein deshalb bestrebt, den Unfallschutz ihrer Arbeitnehmer ernst zu nehmen. Wenigere Arbeitsunfälle können auch zu niedrigere Beiträge an die Unfallversicherung führen.
Viele Grüße
Josef
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