matheraum.de
Raum für Mathematik
Offene Informations- und Nachhilfegemeinschaft

Für Schüler, Studenten, Lehrer, Mathematik-Interessierte.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Hochschulmathe
  Status Uni-Analysis
    Status Reelle Analysis
    Status UKomplx
    Status Uni-Kompl. Analysis
    Status Differentialgl.
    Status Maß/Integrat-Theorie
    Status Funktionalanalysis
    Status Transformationen
    Status UAnaSon
  Status Uni-Lin. Algebra
    Status Abbildungen
    Status ULinAGS
    Status Matrizen
    Status Determinanten
    Status Eigenwerte
    Status Skalarprodukte
    Status Moduln/Vektorraum
    Status Sonstiges
  Status Algebra+Zahlentheo.
    Status Algebra
    Status Zahlentheorie
  Status Diskrete Mathematik
    Status Diskrete Optimierung
    Status Graphentheorie
    Status Operations Research
    Status Relationen
  Status Fachdidaktik
  Status Finanz+Versicherung
    Status Uni-Finanzmathematik
    Status Uni-Versicherungsmat
  Status Logik+Mengenlehre
    Status Logik
    Status Mengenlehre
  Status Numerik
    Status Lin. Gleich.-systeme
    Status Nichtlineare Gleich.
    Status Interpol.+Approx.
    Status Integr.+Differenz.
    Status Eigenwertprobleme
    Status DGL
  Status Uni-Stochastik
    Status Kombinatorik
    Status math. Statistik
    Status Statistik (Anwend.)
    Status stoch. Analysis
    Status stoch. Prozesse
    Status Wahrscheinlichkeitstheorie
  Status Topologie+Geometrie
  Status Uni-Sonstiges

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
StartseiteMatheForenJuraTotschlag - § 212 II StGB
Foren für weitere Studienfächer findest Du auf www.vorhilfe.de z.B. Astronomie • Medizin • Elektrotechnik • Maschinenbau • Bauingenieurwesen • Jura • Psychologie • Geowissenschaften
Forum "Jura" - Totschlag - § 212 II StGB
Totschlag - § 212 II StGB < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Totschlag - § 212 II StGB: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 22:14 So 30.05.2010
Autor: Nino_Ryan

Aufgabe
§ 212 II
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.  

Hi,

Ich habe vorhin den zweiten Absatz beim Totschlag entdeckt. Nun stellt sich mir die Frage, was denn ein Beispiel eines besonders schweren Falles des Totschlags wäre, der aber noch kein Mord ist.
Alles was ich mir alles Verschärfung des Totschlags vorstellen kann, wären die Mordmerkmale.

Daher würde ich mich sehr über ein Beispiel und/oder eine Erklärung freuen.

Vielen Dank im voraus!

Grüße,
Nino

        
Bezug
Totschlag - § 212 II StGB: Beispiel
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 22:27 So 30.05.2010
Autor: Youri

Hallo Nino!

Hab zwar selber keinen Schimmer - aber gerade mal nach einem Beispiel gefahndet - evtl. wirst Du []in diesem Aufsatz fündig.

LG,
Andrea.

Bezug
        
Bezug
Totschlag - § 212 II StGB: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:52 Mo 31.05.2010
Autor: Josef

Hallo Nino,

> § 212 II
>  In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange
> Freiheitsstrafe zu erkennen.
> Hi,
>  
> Ich habe vorhin den zweiten Absatz beim Totschlag entdeckt.
> Nun stellt sich mir die Frage, was denn ein Beispiel eines
> besonders schweren Falles des Totschlags wäre, der aber
> noch kein Mord ist.
> Alles was ich mir alles Verschärfung des Totschlags
> vorstellen kann, wären die Mordmerkmale.
>
> Daher würde ich mich sehr über ein Beispiel und/oder eine
> Erklärung freuen.
>



Youri hat dir ja schon eine schöne Definition für den § 212 Abs. 2 StGB und dazu ein Beispiel angeführt.

Als Ergänzung noch:

Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Danach ist Totschläger, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.

Der § 212 Abs. 2 StGB nennt den besonders schweren Fall des Totschlags. Es handelt sich hierbei um eine Strafzumessungsregel, die strafverschärfend wirkt und die Strafandrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht. Sie findet Anwendung, wenn die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wie die eines Mörders wiegt. Anstelle der fehlenden Mordmerkmale müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die das nötige Maß an Verwerflichkeit erreicht wird.

[]Quelle


Viele Grüße
Josef


Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.unimatheforum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]