Teilwert bzw. dauernde Wertmin < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:13 Do 11.12.2008 | Autor: | hasso |
Hallo zusammen,
bei einer Aufgabe komm ich nicht weiter es liegt beim Verstädnis der Aufgabe.
Die Aufgabe:
[Dateianhang nicht öffentlich]
Berechnen und Buchen war kein Problem. Gefragt wird aber auch Mit welchen Wert ist die Maschine am 31.12.2008 in der Einheitsbilanz anzusetzen.
In der Aufgabe steht bei der Lösung. Ist der Teilwert niedriger als der Restbuchwert der sich bei bei Afa für die verbleibende halbe Restnutzungsdauer ergäbe, muss man von einer dauernden Wertminderung ausgehen.
Das ist meiner Meinung doch totaler unsinn? Wenn der Buchwert größer ist als der Zeitwert, Martkwert oder auch bezeichnung als Teilwert ist. Dann liegt doch sicherlich kein Wertminderung vor. Eine Wertminderung liegt doch vor wenn der Buchwert niedriger ist als der Teilwert.
Oda Irre ich mich?
Gruß hasso
Dateianhänge: Anhang Nr. 1 (Typ: jpg) [nicht öffentlich]
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Hallo hasso,
> In der Aufgabe steht bei der Lösung. Ist der Teilwert
> niedriger als der Restbuchwert der sich bei bei Afa für die
> verbleibende halbe Restnutzungsdauer ergäbe, muss man von
> einer dauernden Wertminderung ausgehen.
>
> Das ist meiner Meinung doch totaler unsinn? Wenn der
> Buchwert größer ist als der Zeitwert, Martkwert oder auch
> bezeichnung als Teilwert ist. Dann liegt doch sicherlich
> kein Wertminderung vor. Eine Wertminderung liegt doch vor
> wenn der Buchwert niedriger ist als der Teilwert.
Das Prozedere macht schon Sinn. Die Maschine hat zum 31.12.08 einen Marktwert von 20.000 €. Das ist der Wert, den du bei regulärer Abschreibung noch nicht einmal buchungstechnisch nach der Hälfte der verbleibenden Nutzungsdauer erreicht hättest. Am 30.06.11 hätte die Maschine nach regulärer Abschreibung noch einen Restwert von 25.000 €. Der Buchwert läge immernoch über dem am 31.12.08 ermittelten Marktwert (20.000 €). Es muss also heute (31.12.08) davon ausgegangen werden, dass der heutige Marktwert nicht nur vorübergehend, sondern doch langfristig gelten würde (wie gesagt: heute ist die Maschine noch nicht mal so viel am Markt wert, wie sie es in 2,5 Jahren in deinen Geschäftsbüchern wäre). Gemäß Vorsichtsprinzip (von dem das Niederstwertprinzip ja eine Ausprägung ist) musst sich der ordentliche Kaufmann also schon heute (31.12.08) ärmer darstellen, indem er seine Vermögensgegenstände geringer ausweist als buchungstechnisch ermittelt. Sprich: außerplanmäßige Abschreibungen auf die Maschine sind vorzunehmen.
Gruß,
Tommy
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(Frage) beantwortet | Datum: | 12:28 Fr 12.12.2008 | Autor: | hasso |
Hallo Tommy,
Also...wenn solch ein Klausuraufgabe dran käme indem der Buchwert beim Abschreiben einer Maschine trotz halbe Nutzungsdauer der verbleibenden Nutzngsdaher nicht geringer ist als den Teilwert soll ich eine Außerplanmäßige Abschreibung vornommen werden.
Damit ich mich ärmer darstelle weil man dann weniger Steuern zu zahlt.
In der Aufgabe wurde jedoch keine Außerplanmäßige AFA vorgenommen ?
Wie hoch müsst die denn Betragen wie ermittelt man die also..?
Oder ist die in der Aufgabe nicht notwendig.
gruß hasso
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:24 Sa 13.12.2008 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
der Ansatz des niedrigeren Teilwerts kommt nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht. Der Begriff der dauernden Wertminderung ist dem Handelsrecht (§ 235 Abs. 2 HGB) entnommen. Er bedeutet ein nachhaltiges Absinken des Wertes eines Wirtschaftsgutes unter die fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus. Dauernd ist eine Wertminderung dann, wenn dere Wert des Wirtschaftsgutes die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen (beim abnutzbaren Anlagevermögen mindestens für die halbe Restnutzungsdauer) nicht erreicht wird.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nachfolgenden Bewertungsstichtagen den um die lineare Abschreibung verminderten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten.
Ist der Wert eines Wirtschaftsgutes dauerhaft unter die fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten oder den an deren Stelle getretenen Wert gesunken, so kann der Wertminderung durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts Rechnung getragen werden.
Der Teiwert kann nur durch Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalls ermittelt werden. Dabei stellen die Wiederbeschaffungskosten die Ober- und der Einzelveräußerungspreis die Untergrenze dar.
In deiner Aufgabe ist der Teilwert schon genannt.
Viele Grüße
Josef
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