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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:31 Mo 28.07.2008 | Autor: | ange11 |
Aufgabe | A und B entführen M, um F zu nötigen, eine Handlung zu begehen, indem sie F mit dem Tod des M drohen. §§ 123, 239, 240, 241, 323c sollen nicht geprüft werden. Habe also nur 239a (-) und 239b (+) geprüft. Ist das korrekt oder habe ich was vergessen? zudem ist zu beachten, dass L mit dem LKW in der Einfahrt stand, so dass die Geiselnehmer nicht hätten fliehen können. Er bringt aber lieber seinen kranken Hund zum Arzt, die Entführung sieht er, auch, dass nur, wenn er den LKW wegfährt, die Geiselnehmer eine chance zur flucht haben. L strafbar nach §138, hab ich bejaht, aber auch Beihilfe zur Tat von A und B?? |
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt
Wer kann mir helfen???
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Hi ange,
erst einmal herzlich *smile* !!!
> A und B entführen M, um F zu nötigen, eine Handlung zu
> begehen, indem sie F mit dem Tod des M drohen. §§ 123, 239,
> 240, 241, 323c sollen nicht geprüft werden. Habe also nur
> 239a (-) und 239b (+) geprüft. Ist das korrekt oder habe
> ich was vergessen? zudem ist zu beachten, dass L mit dem
> LKW in der Einfahrt stand, so dass die Geiselnehmer nicht
> hätten fliehen können. Er bringt aber lieber seinen kranken
> Hund zum Arzt, die Entführung sieht er, auch, dass nur,
> wenn er den LKW wegfährt, die Geiselnehmer eine chance zur
> flucht haben. L strafbar nach §138, hab ich bejaht, aber
> auch Beihilfe zur Tat von A und B??
Hui... das schon alles sehr speziell. Das solltest du mal in den einschlägigen BGHZ-Urteilen nachlesen... Ich denke da an Palandt und Co.! Ich habe dir mal zum Einsteig einen Link mit drangehängt, der dich auf die richtige Fährte lotsen sollte:
-> Klick mich !
Liebe Grüße
Analytiker
PS: Vielleicht kann der Josef (oder ein anderer Experte) seine Meinung nochmal dazu da lassen ?!?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:23 Di 29.07.2008 | Autor: | ange11 |
Danke erstmal für Deine Antwort! In den BGH Urteilen hab ich auch schon geschaut, aber in die Richtung nichts gefunden. Zumindest nichts, was mir weitergeholfen hätte. Ich hoffe, dass andere mein Problem noch lesen und evtl ne gute Idee haben. Hiiiilfeee! :-(
Aber vielen Dank für den Link!
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:40 Di 29.07.2008 | Autor: | Josef |
Hallo ange,
> A und B entführen M, um F zu nötigen, eine Handlung zu
> begehen, indem sie F mit dem Tod des M drohen. §§ 123, 239,
> 240, 241, 323c sollen nicht geprüft werden. Habe also nur
> 239a (-) und 239b (+) geprüft. Ist das korrekt
> oder habe
> ich was vergessen? zudem ist zu beachten, dass L mit dem
> LKW in der Einfahrt stand, so dass die Geiselnehmer nicht
> hätten fliehen können. Er bringt aber lieber seinen kranken
> Hund zum Arzt, die Entführung sieht er, auch, dass nur,
> wenn er den LKW wegfährt, die Geiselnehmer eine chance zur
> flucht haben. L strafbar nach §138, hab ich bejaht,
mein ich nicht
> aber
> auch Beihilfe zur Tat von A und B??
mein ich auch nicht
zu prüfen ist m.E.:
Unterlassungsdelikt gem. § 13 (1) ; § 15 StGB
Beihilfe bedeutet ja: Unterstützung einer fremden Tat ohne selbst die sog. Tatherrschaft zu haben.
Beihilfe ist nur zu einer bestimmten Tat möglich; der Gehilfe muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen. L wird hier wohl nicht von der Tötungsabsicht gewusst haben.
Der Gehilfe muss vorsätzlich Hilfe leisten, bedingter Vorsatz reicht allerdings aus. Fahrlässige Beihilfe ist nicht strafbar. L wird wohl hier fahrlässig gehandelt haben.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:09 Di 29.07.2008 | Autor: | ange11 |
Warum nicht 138? Warum nicht Beihilfe? Der Typ sieht die Entführung, fährt trotzdem weg, ohne etwas gegen die Situation zu tun.
Prüf ich 13 und 15 allein oder mit was anderem zusammen?
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:25 Mi 30.07.2008 | Autor: | Josef |
Hallo ange11,
§ 323 c StGB ist das wichtigste der so genannten echten Unterlassungsdelikte. Sie sind zu unterscheiden von den weit häufigeren Begehrungsdelikten, in denen das Gesetz ein Handeln ausdrücklich beschreibt und unter Strafe stellt. Im Ergebnis liegt ein Verbot vor. Bei den echten Unterlassungsdelikten wird ein unerwünschtes Unterlassen (z.B. keine Hilfe leisten) ausdrücklich beschrieben und mit Strafe bedroht. Im Ergebnis läuft das auf ein Gebot hinaus.
Weitere echte Unterlassungsdelikte sind § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Verbrechen).
§ 13 (1) StGB besagt im Wesentlichen: Der Untätige wird wie ein aktiv handelnder Täter bestraft, wenn ihn eine Pflicht trifft, den Erfolg abzuwenden. Das Gesetz formuliert: Wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt.
§ 13 (1) StBG gewinnt nur Bedeutung bei den verhaltensgebundenen Delikten, nicht jedoch bei Delikten mit beliebiger Erfolgsverursachung. Deshalb sollte er auch nur am Ende der Tatbestandsprüfung näher erörtert werden.
§ 138 StGB
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines der folgenden Verbrechen zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Sachverhalt ist nun zu prüfen, ob der Behörde rechtzeitig Anzeige gemacht werden konnte. Zumindest hätte L den Versuch machen müssen. Insoweit ist § 138 StGB mit anzuwenden.
Eine Beihilfe im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 27 I StGB) liegt dann vor, wenn jemand (der Gehilfe) vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat (erfolgreich) unterstützt. Legaldefinitorisch: jede Handlung, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern.
Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen, z.B. durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Es muss in jedem Fall eine fremde, rechtswidrige Haupttat vorliegen, welche von dem Gehilfen unterstützt wird. Welches Verhalten für dieses 'Unterstützen' als ausreichend angesehen wird ist umstritten: Die herrschende Lehre fordert, dass die Unterstützung des Gehilfen kausal für das Gelingen der unterstützten Haupttat sein muss. Die Rechtsprechung lässt es dagegen bereits ausreichen, wenn die Haupttat in irgendeiner Weise durch die Hilfeleistung gefördert wurde.
Für die Annahme einer Beihilfehandlung ist es nicht einmal unbedingt notwendig, dass der Haupttäter davon Kenntnis hat.
Das StGB sieht vor, dass der Beihilfe leistende Tatteilnehmer (der Gehilfe) milder bestraft wird als der Haupttäter (§ 27 Abs. 2 StGB).Der Versuch einer Beihilfe ist nicht strafbar.
Die Rechtsprechung lässt es dagegen bereits ausreichen, wenn die Haupttat in irgendeiner Weise durch die Hilfeleistung gefördert wurde.
Danach muss ich auch die Beihilfe jetzt bejahen.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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(Frage) beantwortet | Datum: | 09:24 Mi 30.07.2008 | Autor: | ange11 |
Also ist Prüfung von 239 a und b in Bezug auf Entführer richtig. Meine Prüfung in Bezug auf den "Abhauer" nach 138 ist ok, nur dass ich noch Beihilfe und den 13 I prüfen richtig? Hab ich bei den Entführern noch was vergessen? 123, 239, 240, 241, 323c sollen nicht geprüft werden.
Vielen Dank schon mal für die ganzen Hinweise!!!
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 09:49 Mi 30.07.2008 | Autor: | ange11 |
Hab als erstes 239a geprüft, den bei Erpressungspunkt (geht ja nicht um Vermögen) abgeleht und dann 239b geprüft. Soweit ist mir noch alles klar (gewesen?).
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(Frage) beantwortet | Datum: | 09:46 Mi 30.07.2008 | Autor: | ange11 |
Hallo Josef, mir ist da grad noch ne Frage eingefallen. In Bezug auf Beihilfe prüfe ich dann 239b, 27. Soweit klar, doch was mach ich mit der Garantenstellung. Meiner Meinung nach, legt die nach den üblichen Theorien nicht vor. Das selbe Problem hätte ich dann auch bei dem 13. Wie mache ich das dann mit der Reihenfolge?
Erst Entführer, klar...
dann Beihilfe
dann 13
dann 138?
Kann ich den 13 allein prüfen, oder muss was anderes mit rein?
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(Antwort) fertig | Datum: | 18:00 Mi 30.07.2008 | Autor: | Josef |
Hallo ange11,
> Hallo Josef, mir ist da grad noch ne Frage eingefallen. In
> Bezug auf Beihilfe prüfe ich dann 239b, 27.
§ 27 StGB - Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Unter Vorsatz im Sinne des Strafrechts versteht man das Wissen und wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Merkmale, also aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dabei unterscheidet man drei Arten des Vorsatzes:
1. die Absicht
2. den direkten Vorsatz
3. den bedingten Vorsatz
Während es dem mit Absicht Handelnden auf den Erfolg ankommt und der mit direktem Vorsatz Handelnde den Erfolg als sicheres Ergebnis in seiner Vorstellung aufgenommen hat, hält ihn der Täter beim bedingten Vorsatz nur für möglich, nimmt ihn aber für den fall des Eintretens billigend in Kauf.(Na wenn schon). Alle Vorsatzarten sind gleichwertig.
L nimmt vielleicht billigend in Kauf, die Entführer entkommen zu lassen. Er handelte also vorsätzlich. Hier muss die Situation vielleicht noch eingehend geprüft werden. Andererseits könnte die Situation bei einer Verhinderung der Entführung weiter eskalieren (Nötigung, Drohung mit Schusswaffe, Verletze usw.) Auf alle Fälle musste L die Tat der betreffenden Behörde anzeigen, um nicht mitschuldig zu werden. Es kommt m.E. auf die rechtzeitige Anzeige der Tat an (§ 138 StGB). (zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann).
In diese Richtung habe ich auch zuerst gedacht und Fahrlässigkeit angenommen. Ich bin mir aber nicht mehr sicher. Hier müsste noch eingehender geprüft werden.
> Soweit klar,
> doch was mach ich mit der Garantenstellung. Meiner Meinung
> nach, legt die nach den üblichen Theorien nicht vor.
Es ist hier zu prüfen, ob L eine Pflicht trifft, den Erfolg abzuwenden. Er hat die Gefahrenlage tatsächlich nicht herbeigeführt. L hat keine Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht) auf Grund seines vorangegangenen Tuns.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:35 Do 31.07.2008 | Autor: | Josef |
Hallo,
> In
> Bezug auf Beihilfe prüfe ich dann 239b, 27.
> Soweit klar,
> doch was mach ich mit der Garantenstellung. Meiner Meinung
> nach, legt die nach den üblichen Theorien nicht vor.
> Das
> selbe Problem hätte ich dann auch bei dem 13. Wie mache ich
> das dann mit der Reihenfolge?
> Erst Entführer, klar...
> dann Beihilfe
> dann 13
> dann 138?
> Kann ich den 13 allein prüfen, oder muss was anderes mit
> rein?
>
>
§ 13 StGB; § 15 StGB; § 138 StGB
§ 13 StGB
Beim unechten Unterlassungsdelikt prüft man der Reihe nach folgende Fragen:
1. Ist der Erfolg eingetreten?
2. Hat der Täter die Rettungshandlung trotz Rettungsmöglichkeit unterlassen?
3. War das Unterlassen ursächlich (kausal) für den Erfolg (wäre Erfolg auch bei Tätigwerden eingetreten)? Beim Unterlassungsdelikt wird die condicio-sine-qua-non-Formel wie folgt abgewandelt: Ein Unterlassen ist dann unsächlich, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt.
4. Hatte der Täter eine Stellung gem. § 13, kraft der er verpflichtet war, den Erfolg abzuwenden (Garantenstellun)?
5. Der Vorsatz als Bestandteil der Schuld muss umfassen:
a) die objektiven Tatbestandsmerkmale
b) die Erkenntnis, dass die Erfolgsabwendung möglich ist
c) die Entscheidung, statt tätig zu werden, nichts zu tun
d) die Umstände, die objektiv die Garantenstellung begründen.
6. Wie beim normalen Begehungsdelikt:
Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 09:23 Do 31.07.2008 | Autor: | ange11 |
Hallo Josef, wieder einmal vielen Dank!
Also müsste ich egal bei welchem § eine Garantenstellung des L jedes Mal verneinen. Richtig? Das wäre dann also so, dass ich den 13 ablehnen muss, es also bei Beihilfe und 138 bleibt. (?)
Lieber Gruß
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:15 Do 31.07.2008 | Autor: | ange11 |
Danke erstmal, ich werd Hoffentlich hab ich dann nicht noch mehr Fragen! Ich hoffe, dass Du Montag trotzdem noch mal vorsichtshalber nach was Neuem von mir schaust.
Bis dahin erstmal
Danke! Danke! Danke!!!!
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 11:18 Do 31.07.2008 | Autor: | ange11 |
hallo Josef, hab grad einen interessanten aufsatz in der JA 2007 gefunden.
Wollte grad Beihilfe prüfen u bin beim Hilfeleisten hängen geblieben.
".... Allerdings reicht das bloße Geschehenlassen einer Tat oder deren reine Billigung ohne einen darüber hinaus festgestellten Beitrag, der die Tat objektiv fördert, für die Annahme einer Beihilfe nicht aus. ..." Hab ich bei L jetzt nur eine Billigung oder durch das Wegfahren des Wagens aus der Einfahrt ein Tun?
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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:38 Do 31.07.2008 | Autor: | ange11 |
Du hattest geschrieben, dass ich die §§ in der Reihenfolge prüfen soll, aber so richtig ist mir das noch immer nicht klar....
iVm ??womit?? soll ich den 13 prüfen? Beim 138 brauch ich den 13 ja nicht.
Fange ich in der Reihenfolge in Bezug auf L dann mit dem 138 an, oder mit 239b, 27?
beihilfe bei 239b durch Unterlassen erübrigt sich doch, oder? Muss sowas noch in die Prüfung? Was wäre denn dann sein Unterlassen? Das ist doch schon im 138 geklärt.
Juristiasche Gutachten zu schreiben, werde ich wohl nie verstehen...schnief
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:06 Do 31.07.2008 | Autor: | Josef |
Hallo ange11,
zuerst ist zu prüfen, ob der Tatbestand der Beihilfe gegeben ist.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:21 Do 31.07.2008 | Autor: | ange11 |
Ist das Wegfahren des Autos jetzt nur eine Billigung oder ein Tun?
Letzte Frage erstmal, ehrlich!
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:31 Fr 01.08.2008 | Autor: | Josef |
Hallo ange11,
> Ist das Wegfahren des Autos jetzt nur eine Billigung oder
> ein Tun?
Eine Entscheidungshilfe:
Zieht man nun eine Zwischenbilanz betreffend der Lösung des Problems der Beihilfe durch neutrale Handlungen, so muss man feststellen, dass es allein durch objektive Kriterien nicht möglich ist, an sich neutrale oder berufsspezifische Handlungen als Beihilfehandlungen zu beurteilen, sondern dass in jedem Fall danach differenziert werden muss, ob der Tatbeteiligte im subjektiven Bereich, also beim Gehilfenvorsatz, in Kenntnis oder dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten eine Deliktsbegehung ermöglichen, erleichtern oder fördern kann. Dies setzt aber voraus, daß eine objektive Risikoerhöhung für das geschützte Rechtsgut durch das in Frage stehende Verhalten gegeben ist.
M.E. kann man hier sowohl zu dem Ergebnis kommen, dass W eine strafbare Beihilfe begangen hat, also auch zu dem Ergebnis, dass keine strafbare Beihilfehandlung seitens W vorliegt. Es kommt dann darauf an, welchem Ansatz man folgt.
* Zumutbarkeit der Hilfeleistung: Auch diese ist hier gegeben. Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass W sich damit möglicherweise einer eigenen Strafverfolgung wegen Beihilfe zur Tötung der L aussetzt. Damit ist der objektive Tatbestand des § 323 c erfüllt. W handelt auch vorsätzlich, da er die Situation richtig einschätzt, also auch weiß, dass eine Hilfeleistung an sich erforderlich wäre, und diese dann wissent- und willentlich unterlässt.
Ergebnis: W ist strafbar wegen unterlassener Hilfeleistung.
IV. § 138 I, Nr. 6 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten, da W trotz seiner Befürchtungen M und L betreffend nicht die Polizei verständigt.
Fundstelle
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:53 So 03.08.2008 | Autor: | ange11 |
Hallo Josef, da bin ich mal wieder....
Das mit der Beihilfeprüfung hat ganz gut geklappt, hoffe ich zumindest. Wie ist das mit den Konkurrenzen bezüglich 138 und 239b, 27? 138 kann ich doch trotz Beihilfe zu 239b bejahen, oder??
Sollte ich in Bezug auf den Typen der wegfährt noch 258 prüfen? Aber da hab ich wieder das Problem mit der Garantenstellung, die ich bei ihm nicht finden kann. Was ist mit 257?
Der Typ glaubt ja, einen erpresserischen Menschenraub zu sehen u keine Geiselnahme. Ist ein Irrtum, muss ich das bei der Prüfung der Beihilfe dann beachten? Prüfe ich dann beides bezüglich Beihilfe, oder nur eines?? und vor allem dann welches??
Fragen über Fragen....
Wünsch Dir noch einen schönen Abend!
Lieber Gruß
Chris
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:02 Mo 04.08.2008 | Autor: | Josef |
Hallo ange11,
> Das mit der Beihilfeprüfung hat ganz gut geklappt, hoffe
> ich zumindest. Wie ist das mit den Konkurrenzen bezüglich
> 138 und 239b, 27? 138 kann ich doch trotz Beihilfe zu 239b
> bejahen, oder??
> Sollte ich in Bezug auf den Typen der wegfährt noch 258
> prüfen? Aber da hab ich wieder das Problem mit der
> Garantenstellung, die ich bei ihm nicht finden kann. Was
> ist mit 257?
Da die neue Rechtsprechung eine fortgesetzte Handlung nur noch in seltenen Ausnahmefällen annimmt, ist es in der Klausur praktisch nie falsch, sich für Tatmehrheit zu entscheiden.
> Der Typ glaubt ja, einen erpresserischen Menschenraub zu
> sehen u keine Geiselnahme. Ist ein Irrtum, muss ich das bei
> der Prüfung der Beihilfe dann beachten? Prüfe ich dann
> beides bezüglich Beihilfe, oder nur eines?? und vor allem
> dann welches??
> Der Typ glaubt ja, einen erpresserischen Menschenraub zu
> sehen u keine Geiselnahme.
L sieht doch nur die Geiselnahme! A und B entführen M. Um F zu nötigen, eine Handlung zu begehen, indem sie F mit dem Tod des M drohen wird L wohl nicht erkennen können.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 07:26 Di 05.08.2008 | Autor: | ange11 |
Hallo Josef,
hab Deine Antwort nicht ganz verstanden..
Also ist meine Prüfung zur Beihilfe der Geiselnahme richtig, auch wenn der Wegfahrer von 239a ausgeht? Muss ich nciht irgendeinen Irrtum prüfen?
Muss ich 257 u 258 auch noch ansprechen? Bei 258 müsste ich doch ablehnen, da keine Garantenstellung?
LG
Chris
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:02 Di 05.08.2008 | Autor: | Josef |
Hall ange11,
> hab Deine Antwort nicht ganz verstanden..
> Also ist meine Prüfung zur Beihilfe der Geiselnahme
> richtig, auch wenn der Wegfahrer von 239a ausgeht? Muss ich
> nciht irgendeinen Irrtum prüfen?
> Muss ich 257 u 258 auch noch ansprechen? Bei 258 müsste
> ich doch ablehnen, da keine Garantenstellung?
> Ich frage das alles, weil mir von anderen gesagt worden ist, dass die >vorgegebene Seitenzahl immer sehr knapp bemessen ist. Ich darf max 20 >Seiten schreiben, bin aber nur bei 12 Seiten...
>Also drin hab ich 239a und 239b in Bezug auf Geiselnehmer; 239b, 27 und 138 in Bezug auf den Wegfahrer. Ich bin ständig am überlegen, wo >Schwerpunkte liegen und was ich vergessen hab. Kann doch nicht sein, >dass ich nur 12 Seiten von 20 brauche. Ich werd noch irre...
Der Schwerpunkt liegt m.E. in der Entscheidung, ob Beihilfe vorliegt. Ich habe diesen Tatbestand jedoch nicht geprüft und bin auch nach wie vor nicht sicher, ob Beihilfe gegeben ist. Hierüber ist ausführlich zu schreiben, wie du deine Entscheidung (ob oder nicht) begründen kannst. Ich habe dir ja eine Menge Entscheidungshilfen über Beihilfe mitgeteilt. Du siehst ja selber daran, wie schwer es ist, den Tatbestand richtig zu bewerten.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:33 Di 05.08.2008 | Autor: | ange11 |
Die Beihilfe ist auch mein Hauptpunkt. Dann lag ich ja wenigstens nicht komplett falsch. Sollte ich 257 u 258 noch erwähnen?
Vielen lieben Dank für Deine Hilfe die ganzen Tage über!
LG
Chris
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:43 Di 05.08.2008 | Autor: | Josef |
Hallo ange11,
> Die Beihilfe ist auch mein Hauptpunkt. Dann lag ich ja
> wenigstens nicht komplett falsch.
Entscheidend ist, ob Beihilfe oder nicht.
> Sollte ich 257 u 258 noch
> erwähnen?
Du kannst kurz darauf eingehen.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 07:06 Mi 06.08.2008 | Autor: | ange11 |
Hallo Josef, vielen Dank für Deine Geduld mit mir!
Du hast mir sehr geholfen.
LG
Chris
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 11:23 Di 05.08.2008 | Autor: | ange11 |
Ich frage das alles, weil mir von anderen gesagt worden ist, dass die vorgegebene Seitenzahl immer sehr knapp bemessen ist. Ich darf max 20 Seiten schreiben, bin aber nur bei 12 Seiten...
Also drin hab ich 239a und 239b in Bezug auf Geiselnehmer; 239b, 27 und 138 in Bezug auf den Wegfahrer. Ich bin ständig am überlegen, wo Schwerpunkte liegen und was ich vergessen hab. Kann doch nicht sein, dass ich nur 12 Seiten von 20 brauche. Ich werd noch irre...
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