Schwere Körperverletzung? < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Aufgabe | Habe einen Fall,
in den das Opfer durch eine umgebaute Stereoanlage einen Hörsturz erleidet, das würde ich dann unter § 226 StGb subsumieren. |
Hallo,
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
Habe einen Fall,
in den das Opfer durch eine umgebaute Stereoanlage einen Hörsturz erleidet, das würde ich dann unter § 226 StGb subsumieren. Mein Problem ist jetzt, wenn ich die anlage als gefährliches Werkzeug sehe un zunächst erstmal einfache Körperverletzung prüfe, ob ich den Hörstürz auch als gesundheitschädigung subsumieren kann. Da dies ja eigentlich die schwere Folge ist von 226 ist.
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Hallo Nachbarin,
> Habe einen Fall,
> in den das Opfer durch eine umgebaute Stereoanlage einen
> Hörsturz erleidet, das würde ich dann unter § 226 StGb
> subsumieren.
Das halte ich für äußerst fraglich.
> Mein Problem ist jetzt, wenn ich die anlage
> als gefährliches Werkzeug sehe
Das dürfte ok sein.
> un zunächst erstmal
> einfache Körperverletzung prüfe, ob ich den Hörstürz
> auch als gesundheitschädigung subsumieren kann.
Bis hierhin ist wohl noch kein Problem zu befürchten.
> Da dies ja
> eigentlich die schwere Folge ist von 226 ist.
Nein, das stimmt nicht.
§226 StGB wird angewandt auf einen langfristigen oder dauerhaften Verlust bestimmter Körperfunktionen und Körperglieder (z.B. aber nicht innerer Organe, was ein Problem dieses Paragraphen darstellt).
Ein Hörsturz aber bewirkt normalerweise keine dauerhafte Ertaubung, sondern nur eine starke Minderung der Hörfähigkeit, die aber oft durch geeignete Therapien (oder sogar ohne diese, sog. Spontanheilung) fast vollständig rückgängig gemacht werden kann.
Grüße
reverend
PS: Das geht aber sowohl medizinisch als auch juristisch über Schulwissen hinaus, oder?
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