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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:01 Sa 31.05.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Dritte die er zur Schulderfüllung bedient.
Nach §447 BGB haftet der Käufer ( beim B2B- Verhältnis )
für die versendete Wahre, sofern er es verlangt hat. |
Hallo!
Welcher § ist dem anderen vorzuziehen?
Ps- was genau ist der Erfüllungsort?
Danke, Gruß Timmi
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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:46 Sa 31.05.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Bzw. Sind mit den Personen ,die zur Schulderfüllung beitragen,
überhaupt Transportunternehmen gemeint?
Oder nur Angestellte etc.? |
Siehe oben..
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> Bzw. Sind mit den Personen ,die zur Schulderfüllung
> beitragen, überhaupt Transportunternehmen gemeint?
> Oder nur Angestellte etc.?
Spielt gar keine Rolle, ob nun ein Unternehmen zur Schulderfüllung, oder eine natürliche Person dafür beauftragt wird... Grund: Siehe mein Post von eben. Du vergleichst hier 2 verschiedene Tatbestände.
Liebe Grüße
Analytiker
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Moin Timmi,
> Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Dritte die er zur
> Schulderfüllung bedient.
> Nach §447 BGB haftet der Käufer ( beim B2B- Verhältnis )
> für die versendete Wahre, sofern er es verlangt hat.
> Welcher § ist dem anderen vorzuziehen?
Keinen von beiden, weil du hier Äpfel mit Birnen vergleichst... In § 278 BGB geht es darum, das der Schuldner für seine Vertreter haftet. In § 477 BGB geht es darum, das der Verkäufer (Gläubiger) dem Käufer (Schuldner) die Ware nicht zum Erfüllungsort schickt, sondern woander hin. Nun geht die Schuld auf den Schuldner über. Also haben die beiden Sachveralte doch einen ganz anderen Urpsrung... können wir also gar nicht vergleichen, bzw. einem den anderen vorziehen!
> Ps- was genau ist der Erfüllungsort?
Bei der Schickschuld muss der Schuldner nur "losschicken"... der Erfüllungsort ist somit beim Gläubiger, und nich beim Sitz des Schuldners.
Liebe Grüße
Analytiker
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