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Hallo Zusammen ,
Ich brauche für eine kleine Hausaufgabe Hilfestellungen (Internetseiten):
- wenn die Polizei in einem Fall involviert ist, wann muss / wird die Polizeiarbeit gestoppt werden?
- Wie sieht es mit den Stichworten Privatsphäre - Bespitzlung aus?
- Wann braucht man einen Durchsuchungsbefehl?
Ich wende mich extra ans Forum, damit ch zuverlässige Quellen von euch vorgeschlagen bekomme. Bitte nur gute Internetseiten und keine Bücher, da das zeitlich nicht mehr passt.
Liebe Grüße,
Sarah
Edit: Alle Angaben sollten sich auf Deutschland beziehen.
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Hi Sarah,
Internetseite? Also üblich wäre da natürlich der direkte Verweis auf die Norm selbst, denn dann geht man auf Nummer sicher was Richtigkeit der Paragraphen angeht. Aber da du als Schülerin wohl eher keine Gesetzestextes zur Hand hast, werde ich mal was "Vernünftiges" raussuchen für dich !
> - wenn die Polizei in einem Fall involviert ist,
> wann muss / wird die Polizeiarbeit gestoppt werden?
1) Wenn keine rechtlicher Grund (Tatbestand oder vermuteter Tatbestand einer Straftat, Ordnungswidrigkeit o.ä.) mehr besteht das die Polizei zu involvieren ist.
2) Wenn andere (ggf. organisatorisch höher gelagerte) Institutionen der Staatsmacht wie z.B. Bundesnachrichtendienst o.ä. die Aufgaben auf ofiziellen Geheiß übernehmen, muss die Polizei als solche seine Tätigkeit in diesem Fall beenden.
3) Wenn die Polizei als staatliche Behörde ggf. selber Gesetze bzw. geltendes Recht missachtet oder überschreitet, können Verfahren ebenfalls eingestellt werden (themenverwandtes Paradebeispiel: Verfahrensfehler eines Staatsanwaltes).
> - Wie sieht es mit den Stichworten Privatsphäre - Bespitzlung aus?
-> Warnung vor zunehmender Bespitzelung der Bevölkerung
-> Gefahrenabwehr versus Privatsphäre - Online Durchsuchungen
-> Die Bedrohung der Privatsphäre
> - Wann braucht man einen Durchsuchungsbefehl?
Eine Hausdurchsuchung (§§ 102 ff. StPO) soll derFestnahme von verdächtigen Personen und/ oder der Beschlagnahme von Beweismitteln (§§ 94 ff. StPO) dienen. Bei der Durchsuchung handelt es sich um einen schweren Grundrechtseingriff (Art. 13 Grundgesetz: Unverletztlichkeit der Wohnung). Nach dem Gesetz darf ein solcher Eingriff nur durch den Richter und nur ausnahmsweise - wenn nämlich Gefahr im Verzug vorliegt - auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden. In der Praxis ist die Ausnahme zur Regel geworden, da die meisten Durchsuchungen mit Gefahr im Verzug begründet werden. Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl muss über die vermutete Straftat, das Ziel der Maßnahme (wer soll ergriffen werden bzw. welche konkreten Beweismittel sollen gefunden werden?) und das Ausmaß der Durchsuchung (z.B. genaue Bezeichnung der Nebenräume, Fahrzeuge usw., die durchsucht werden sollen) Auskunft geben. Ein Durchsuchungsbefehl zur Aufklärung eines Fahrraddiebstahls, müsste hinsichtlich der konkreten Beweismittel richtigerweise klarstellen, dass ein Fahrrad der Marke XY (und in Frage kommendes Aufbruchswerkzeug) gesucht wird. Wenn dieses gefunden wurde, ist die Durchsuchung augenblicklich zu beenden. Da die Polizei aber Gegenstände - die zwar in keiner Beziehung zur Untersuchung stehen, aber ganz offensichtlich auf die Verübung weiterer Straftaten hindeuten (die Beamten stolpern z.B. über Sachen, die wahrscheinlich Diebesgut sind) - vorläufig beschlagnahmen darf, sucht sie oft gezielt nach Zufallsfunden. In der Praxis werden also, wenn z.B. nach einem Fahrrad gesucht wird, u.a. auch die Gerätenummern von teuren Elektrogeräten mit der Fahndungsliste abgeglichen.
(Quelle: www.inforiot.de/material/polizei_tipps.pdf)
> Ich wende mich extra ans Forum, damit ich zuverlässige Quellen
Die bekommst du immer hier *zwinker*...!
Lieeb Grüße
Analytiker
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