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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:07 So 25.01.2009 | Autor: | Owen |
Aufgabe | Am 17. Juni 2008 erwirbt der Unternehmer einen Drucker für 360,00 zuzüglich 19% Ust. Der Unternehmer zahlt durch Banlüberweisung. Die Nutzungsdauer beträgt drei Jahre |
Hallo Leute, ich habe eine Frage. Es gibt ja die Regel, dass Güter die
a) eigenständig nutzbar, beweglich, abnutzbar und
b)deren Anschaffungswert(netto) >150 und <=1000 ist
beim Kauf auf Sammelkonten gebucht werden (0790 und 0890). Was ist den nun, wenn ich ein Gut kaufe, dessen Wert 360(netto) ist, aber nicht eigenständig nutzbar ist(Drucker)? Verbucht man hier auch auf die Sammelkonten? Mit anderen Worten: Hängt das Verbuchen auf Sammelkonten vom Anschaffungswert und der eigenständigen Nutzbarkeit ab? Oder nur vom Anschaffungswert?
Und noch eine zweite Frage: Wie müsste man denn so einen Drucker letzendlich abschreiben. Er fällt zwar in das Preisspektrum, aber ist nicht eigenständig nutzbar. Das heißt ich muss ihn nicht linear über fünf Jahre abschreiben. Ich schätze, dass ich den Drucker dann so wie Güter über 1000 abschreiben müsste, also monatsgenau.
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Hi du,
> a) eigenständig nutzbar, beweglich, abnutzbar und
> b)deren Anschaffungswert(netto) >150 und <=1000 ist
> beim Kauf auf Sammelkonten gebucht werden (0790 und 0890).
> Was ist den nun, wenn ich ein Gut kaufe, dessen Wert
> 360(netto) ist, aber nicht eigenständig nutzbar
> ist(Drucker)? Verbucht man hier auch auf die Sammelkonten?
> Mit anderen Worten: Hängt das Verbuchen auf Sammelkonten
> vom Anschaffungswert und der eigenständigen Nutzbarkeit ab?
> Oder nur vom Anschaffungswert?
Es gilt beides. Es handelt sich hierbei nicht um oder-verknüpfungen, sondern um und-verknüpfungen.
> Und noch eine zweite Frage: Wie müsste man denn so einen
> Drucker letzendlich abschreiben. Er fällt zwar in das
> Preisspektrum, aber ist nicht eigenständig nutzbar. Das
> heißt ich muss ihn nicht linear über fünf Jahre
> abschreiben. Ich schätze, dass ich den Drucker dann so wie
> Güter über 1000 abschreiben müsste, also monatsgenau.
Genauso ist es, gut erkannt.
Liebe Grüße
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:38 Mo 26.01.2009 | Autor: | Owen |
Hallo Analytiker und danke für die Antwort.
also buche ich den Kaufvorgang folgendermaßen:
0890 Geringwert. Gegenst. der BGA 360,00
2600 Vorst 68,40
an 2800 Bank 428,40
D.h. also, dass die Buchungssätze beim Kauf die gleichen sind, unabhängig davon, ob es eigenständig nutzbar ist oder nicht. Der Unterschied zeigt sich also nur in der Methode der Abschreibung?
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:28 Di 27.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Owen,
> also buche ich den Kaufvorgang folgendermaßen:
> 0890 Geringwert. Gegenst. der BGA 360,00
> 2600 Vorst 68,40
> an 2800 Bank 428,40
>
> D.h. also, dass die Buchungssätze beim Kauf die gleichen
> sind, unabhängig davon, ob es eigenständig nutzbar ist oder
> nicht. Der Unterschied zeigt sich also nur in der Methode
> der Abschreibung?
Für die Sofortabschreibung sog. geringer Wirtschaftsgüter (GW) muß das Wirtschaftsgut zu einer selbständigen Nutzung fähig sein. Die Zugänge müssen in einem besonderen Verzeichnis geführt werden oder in anderer Weise aus der Buchführung ersichtlich sein.
Der BFH hat entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen WG i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG sind (nicht selbstständig nutzungsfähig), sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können (BFH Urteile vom 10.3.2004, VI R 91/00, BFH/NV 2004, 1241 und vom 15.6.2004, VIII R 42/03, BFH/NV 2004, 1527). Der Drucker ist nicht in den Sammelposten einzustellen, da er nicht einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Dieses WG ist nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abzuschreiben.
Quelle
Ein äußerst unbeliebtes Problem bim Kauf von EDV-Geräten war, dass Praxis und Rechtsprechung davon ausgingen, dass Peripheriegeräte wie kein Drucker, Scanner oder Tastatur nicht selbständig nutzbar seine, somit von vornherein kein GWG sein können (Ausnahmen: All-In-One-Gerät oder Faxgerät ). Der Drucker musste normal abgeschrieben werden, auch wenn er nur 200 Euro kostete. Diese Rechtsprechung ist jetzt eher von Vorteil ("Glück im Unglück"), denn die meisten Anschaffungen liegen im Bereich der Sammelbewertung. Bei Einstufung als GWG hätten sie künftig zwingend auf 5 Jahre abgeschrieben werden. Da sie dort angeblich nicht hingehören, kann man sie entsprechend den AfA-Tabellen weiterhin auf drei Jahre abschreiben.
Quelle
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:26 Di 27.01.2009 | Autor: | Owen |
Ok, dann verstehe ich das jetzt, danke.
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