matheraum.de
Raum für Mathematik
Offene Informations- und Nachhilfegemeinschaft

Für Schüler, Studenten, Lehrer, Mathematik-Interessierte.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Hochschulmathe
  Status Uni-Analysis
    Status Reelle Analysis
    Status UKomplx
    Status Uni-Kompl. Analysis
    Status Differentialgl.
    Status Maß/Integrat-Theorie
    Status Funktionalanalysis
    Status Transformationen
    Status UAnaSon
  Status Uni-Lin. Algebra
    Status Abbildungen
    Status ULinAGS
    Status Matrizen
    Status Determinanten
    Status Eigenwerte
    Status Skalarprodukte
    Status Moduln/Vektorraum
    Status Sonstiges
  Status Algebra+Zahlentheo.
    Status Algebra
    Status Zahlentheorie
  Status Diskrete Mathematik
    Status Diskrete Optimierung
    Status Graphentheorie
    Status Operations Research
    Status Relationen
  Status Fachdidaktik
  Status Finanz+Versicherung
    Status Uni-Finanzmathematik
    Status Uni-Versicherungsmat
  Status Logik+Mengenlehre
    Status Logik
    Status Mengenlehre
  Status Numerik
    Status Lin. Gleich.-systeme
    Status Nichtlineare Gleich.
    Status Interpol.+Approx.
    Status Integr.+Differenz.
    Status Eigenwertprobleme
    Status DGL
  Status Uni-Stochastik
    Status Kombinatorik
    Status math. Statistik
    Status Statistik (Anwend.)
    Status stoch. Analysis
    Status stoch. Prozesse
    Status Wahrscheinlichkeitstheorie
  Status Topologie+Geometrie
  Status Uni-Sonstiges

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
StartseiteMatheForenJuraProbeklausur Hilfe & Tips
Foren für weitere Schulfächer findest Du auf www.vorhilfe.de z.B. Informatik • Physik • Technik • Biologie • Chemie
Forum "Jura" - Probeklausur Hilfe & Tips
Probeklausur Hilfe & Tips < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Probeklausur Hilfe & Tips: Aufgabe
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 23:15 Di 11.12.2012
Autor: meE_91

Guten Abend,

beim durchsuchen nach ein paar hilfreichen Übungen für meine 1. Probeklausur fande ich diese hier. Ich bräuchte ein bisschen Hilfe beim Lösen dieses Falls.

Die 17 jährige W handelt erfolgreich mit gebrauchten Notebooks. Ihre Eltern, die sie tatkräftig unterstützen, haben sie zu dieser erwerbsmäßigen Betätigung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ermächtigt. Ein Kunde der W sucht nach einem Notebook der Marke Samsung. W selbst hat dies nicht auf Lager. Daher beabsichtig sie, sich ein solches beim Händler H zu besorgen, der aufgrund seiner außergewöhnlichen Kontakte auch außergewöhnliche Modelle binnen kurzem zu beschaffen vermag. W schickt deshalb ihre 19 jährige Schwester S, der sie die Bestellung wortgenau aufträgt zu H. Insbesondere soll H das Gerät binnen 2 Wochen besorgen, welches nicht mehr als €500 kosten darf.

H ist gerade auf einer Messe, so dass S in dessen Ladenräumen ihren gleichaltrigen Klassenkameraden und Enkel des H (E) antrifft. E hilft regelmäßig und zuverlässig in dessen Abwesenheit bei H aus. Irrtümlich übermittelt S dem E, W wolle ein wolle ein gebrauchtes Notebook der Marke Panasonic für max. 500€ erwerben. H hat ein solches aber nicht auf Lager. Deshalb sagt E zu S: ,,Sage deiner Schwester, dass wir ein Panasonic Notebook zwar nicht vorrätig haben, aber innerhalb einer Woche für 500€ besorgen können, E freut sich über das abgeschlossene Geschäft.
S teilt dies W mit, die mittlerweile aber bereits einen preisgünstigeren Anbieter für das Notebook gefunden hat. Aus diesem Grund meldet sich W umgehend bei E und teilt ihm mit, sie wolle ihr Angebot ,,widerrufen´´. Nachdem sich im darauf folgenden Gespräch herausstellt, dass S dem E die falsche Notebook Marke mitgeteilt hat, will die W ihre Erklärung hilfsweise anfechten. E, der weiß, dass H ein gebrauchtes Samsung Notebook zum Verkaufspreis im Fenster zum Preis von 500€ liegen hat erklärt W, dass er ihr im Namen des H wie doch ursprünglich gewollt, an Stelle des Panasonic ein gebrauchtes Samsung Notebook für 500€ gerne zukommen lässt. W lehnt dies ab und will vom Notebook-Kauf bei H nichts mehr wissen.

Hat H einen Anspruch gegen W auf Kaufpreiszahlung?

Abwandlung: Welche Ansprüche stünden H zu, wenn S im Geschäft des H nach einen Samsung Notebook gefragt hätte , ein solches zum Preis von 520€ vorrätig gewesen wäre und das Gerät mit den Worten ,, Das nehme ich. So gut erhalten wie das ist , zalht W gerne 520€!´´ mitgenommen hätte?


Bis jetzt habe ich nur geprüft ob ein ANspruch entstanden ist, bzw hab den Kaufvertrag geprüft. Hab als erstes die We des Stellvertreters S und als zweiten Punkt den Stellvertreter E geprüft. Doch danach weiss ich nicht weiter. was muss ich jetzt prüfen? Voralln muss ich das ja auch mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit irgendwo prüfen, Nur weiss ich nicht wie und wo.

Danke für eventuelle Hilfe

Lg Mee


        
Bezug
Probeklausur Hilfe & Tips: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 10:04 Mi 12.12.2012
Autor: Josef

Hallo Mee,



>  
> Die 17 jährige W handelt erfolgreich mit gebrauchten
> Notebooks. Ihre Eltern, die sie tatkräftig unterstützen,
> haben sie zu dieser erwerbsmäßigen Betätigung mit
> Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ermächtigt.

Wirksamkeit  von Rechtsgeschäften prüfen. Geschäftsfähigkeit § 2 BGB, §§ 104 ff. BGB, § 107 BGB, W geht Erwerbsgeschäfte nach (§ 112 BGB) Genehmigung des Vormundschaftsgerichts liegt vor (§ 112 BGB).

Prüfungsfolge:
Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 i.V. m. § 2 BGB!
(Ausnahmerechtsgeschäfte nch § 112 BGB oder § 113 BGB)

lediglich rechtlicher Vorteil nach § 107 BGB?

ausdrückliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107, § 183 BGB)?
(bei einseitigen Rechtsgeschäften nach § 111 BGB grundsätzlich unerlässlich)

Genehmigung nach § 108 Abs. 1, § 1w84 Abs. 1 BGB?
(Sonderprobleme: § 108 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 109 BGB)


> Ein
> Kunde der W sucht nach einem Notebook der Marke Samsung. W
> selbst hat dies nicht auf Lager. Daher beabsichtig sie,
> sich ein solches beim Händler H zu besorgen, der aufgrund
> seiner außergewöhnlichen Kontakte auch außergewöhnliche
> Modelle binnen kurzem zu beschaffen vermag. W schickt
> deshalb ihre 19 jährige Schwester S, der sie die
> Bestellung wortgenau aufträgt zu H. Insbesondere soll H
> das Gerät binnen 2 Wochen besorgen, welches nicht mehr als
> €500 kosten darf.
>  
> H ist gerade auf einer Messe, so dass S in dessen
> Ladenräumen ihren gleichaltrigen Klassenkameraden und
> Enkel des H (E) antrifft. E hilft regelmäßig und
> zuverlässig in dessen Abwesenheit bei H aus. Irrtümlich
> übermittelt S dem E, W wolle ein wolle ein gebrauchtes
> Notebook der Marke Panasonic für max. 500€ erwerben. H
> hat ein solches aber nicht auf Lager. Deshalb sagt E zu S:
> ,,Sage deiner Schwester, dass wir ein Panasonic Notebook
> zwar nicht vorrätig haben, aber innerhalb einer Woche für
> 500€ besorgen können, E freut sich über das
> abgeschlossene Geschäft.


Wirkung der Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB); Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB); Willenserklärung des Vertreters; Bote; Vertretungsmacht.



>   S teilt dies W mit, die mittlerweile aber bereits einen
> preisgünstigeren Anbieter für das Notebook gefunden hat.
> Aus diesem Grund meldet sich W umgehend bei E und teilt ihm
> mit, sie wolle ihr Angebot ,,widerrufen´´. Nachdem sich
> im darauf folgenden Gespräch herausstellt, dass S dem E
> die falsche Notebook Marke mitgeteilt hat, will die W ihre
> Erklärung hilfsweise anfechten. E, der weiß, dass H ein
> gebrauchtes Samsung Notebook zum Verkaufspreis im Fenster
> zum Preis von 500€ liegen hat erklärt W, dass er ihr im
> Namen des H wie doch ursprünglich gewollt, an Stelle des
> Panasonic ein gebrauchtes Samsung Notebook für 500€ gerne
> zukommen lässt. W lehnt dies ab und will vom Notebook-Kauf
> bei H nichts mehr wissen.
>  
> Hat H einen Anspruch gegen W auf Kaufpreiszahlung?
>  


Rechtsgeschäft; Kaufvertrag ( §§ 433 ff BGB; Willenserklärung; Wirksamwerden der Willenserklärung; Zugang der Willenerklärung (§ 130 BGB); Das Zustandekommen von Verträgen (Antrag § 145, Annahme § 147 BGB); Ausnahmen von der Bindung an den Antrag.



Viele Grüße
Josef


Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.unimatheforum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]