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Objektive Sorgfaltspflicht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:38 So 25.03.2012
Autor: gabi.meire

Hallo ihr LIeben,
ich hab eine Frage, auf die ich irgendwie keine Antwort in meinen Büchern finden kann.
In dem Fall, den ich gerade prüfe, musste zunächst eine Körperverletzung gem. § 223 untersucht werden. In der Schuld kommt dann allerdings raus, dass der A in einem Erlaubnistatbestandsirrtum bezüglich der Notwehr gem. § 32 gehandelt hat. (Er denkt, dass ein Penner ihm sein Portemonnaie gestohlen hat, als er ihn anrempelte)
Dann ist ja die Schuld ausgeschlossen, aber es muss noch eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 geprüft werden. Dabei stocke ich jetzt allerdings an dem Punkt der objektiven Sorgfaltspflicht. Eigentlich müsste A diese dann ja verletzt haben, aber ist er nicht dann auch hier durch den Erlaubnistatbestandsirrtum gerechtfertigt und eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung müsste aus dem Grund verneint werden?

        
Bezug
Objektive Sorgfaltspflicht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 19:27 So 25.03.2012
Autor: Josef

Hallo gabi.meire,

"Am objektiven Tatbestand des §  229 gibt es nichts zu rütteln. Das Problem liegt hier auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Notwehr, § 32, hat auch für Fahrlässigkeitstaten Bedeutung; man prüft nämlich, ob der fahrlässig herbeigeführte Erfolg dann, wenn er vorsätzlich verursacht worden wäre, als Resultat einer erforderlichen Abwehrhandlung im Sinne von § 32 angesehen werden könnte. Falls ja, ist die Tat wegen Notwehr gerechtfertigt, auch wenn der Täter fahrlässig handelte, also den Erfolg gar nicht wollte."

"Mit anderen Worten: Wenn sich das, was jemand tut, als "erforderliche Abwehr2 darstellt, ist die Tat nach § 32 gerechtfertigt, und es ist gleich, ob  der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelte."


Quelle: Strafrecht leicht gemacht; Edwalt von Kleist Verlag, Berlin; 14. Auflage; Seite 54


Viele Grüße
Josef

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