matheraum.de
Raum für Mathematik
Offene Informations- und Nachhilfegemeinschaft

Für Schüler, Studenten, Lehrer, Mathematik-Interessierte.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Hochschulmathe
  Status Uni-Analysis
    Status Reelle Analysis
    Status UKomplx
    Status Uni-Kompl. Analysis
    Status Differentialgl.
    Status Maß/Integrat-Theorie
    Status Funktionalanalysis
    Status Transformationen
    Status UAnaSon
  Status Uni-Lin. Algebra
    Status Abbildungen
    Status ULinAGS
    Status Matrizen
    Status Determinanten
    Status Eigenwerte
    Status Skalarprodukte
    Status Moduln/Vektorraum
    Status Sonstiges
  Status Algebra+Zahlentheo.
    Status Algebra
    Status Zahlentheorie
  Status Diskrete Mathematik
    Status Diskrete Optimierung
    Status Graphentheorie
    Status Operations Research
    Status Relationen
  Status Fachdidaktik
  Status Finanz+Versicherung
    Status Uni-Finanzmathematik
    Status Uni-Versicherungsmat
  Status Logik+Mengenlehre
    Status Logik
    Status Mengenlehre
  Status Numerik
    Status Lin. Gleich.-systeme
    Status Nichtlineare Gleich.
    Status Interpol.+Approx.
    Status Integr.+Differenz.
    Status Eigenwertprobleme
    Status DGL
  Status Uni-Stochastik
    Status Kombinatorik
    Status math. Statistik
    Status Statistik (Anwend.)
    Status stoch. Analysis
    Status stoch. Prozesse
    Status Wahrscheinlichkeitstheorie
  Status Topologie+Geometrie
  Status Uni-Sonstiges

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
StartseiteMatheForenJuraMangelschaden
Foren für weitere Schulfächer findest Du auf www.vorhilfe.de z.B. Geschichte • Erdkunde • Sozialwissenschaften • Politik/Wirtschaft
Forum "Jura" - Mangelschaden
Mangelschaden < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Mangelschaden: Rücktritt
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:36 Do 13.11.2008
Autor: Timmi

Aufgabe
Jonny kauft von seinem Kommilitonen Jack ein ein Jahr altes Notebook.
Er bezahlt den Kaufpreis und erhält das Notebook. Nach 4 Wochen normaler Nutzung funktioniert die interne Maus nicht mehr, so dass man das Notebook nicht mehr gebrauchen kann. Jonny wendet sich an Jack und bittet ihn den Fehler zu beheben. Jack meint, die Sache wäre mit der Übergabe erledigt und verweigert die verlangte Reparatur. Obwohl er weiß, dass die Störung schon vor der Übergabe aufgetreten war. Jonny ist sauer wegen der Verweigerung. Und fragt, ob er aus dem Vertrag herauskommen und den Kaufpreis zurückerhalten kann.


Hallo Leute!

Bin mir bei der Fragestellung wegen Recht "auf" Rücktritt und Recht "aus" Rücktritt unsicher.
Jonny will wissen ob er aus dem Vetrag herauskommen kann und er will das Geld zurück.Also beides oder?

Ich würde es dann so machen:(Zwei Prüfungen)


Jonny könnte gemäß § 437 Abs.1S.1 Nr.2 Alt.1 Anspruch auf Rücktritt haben.
..
Subsumtion

Fazit: Er hat ein Recht auf Rücktritt!

Weiterhin könnte Jonny aus § 346 den Kaufpreis zurückverlangen.
Dafür müsste er nach § 349 den Rücktritt erklären.
das hat er aber laut Sachverhalt nicht.
Alle weiterten Vorrausetzungen wurden oben geprüft und erfüllt.

Somit kann den Kaufpreis nach § 326 nicht zurückverlangen.

Also kann man das (hier stark verkürzt)so zweigeteilt in einer Klausur bringen???

Vielen Dank Gruß timmi


        
Bezug
Mangelschaden: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 19:02 Mi 19.11.2008
Autor: Josef

Hallo Timmi,

ein paar Gedanken:


§ 437 BGB regelt unseren Fall. Es liegt ein sog. Sachmangel i.S. von § 434 BGB (§ 433 I 2) vor; Unmöglichkeit ist nicht gegeben, da Notebook ja geliefert  wurde. Ein Mangel ist vor allem die für den Käufer ungünstige Abweichung einer Sache von der Beschaffenheit, die die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart bzw. voraussetzen. Da der  Verkäufer  gem. § 437 BGB  (auch ohne Verschulden) für Sachmängel haftet, kann  der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags oder Nacherfüllung  und in bestimmten Fällen Schadenersatz verlangen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Sachmangels ist der Gefahrenübergang. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mangel bereits bestanden haben, was auch dann der Fall ist, wenn der zunächst verdeckte Mangel erst später in Erscheinung tritt, die Ursache des Mangels der Sache aber  schon anhaftet.

Dem Verkäufer war der Sachmangel bereits vor Übergabe bekannt. Die Lieferung einer mangelfreien Sache gehört nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB zu den (vertragstypischen) Hauptpflíchten des Verkäufers und ist Erfüllungsanspruch des Käufers, den dieser bis zum Gefahrübergang behält. Lieferung mangelhafter Ware stellt somit eine Pflichtverletzung dar.

Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, steht dem Gläubiger neben einem Schadensersatzanspruch zu, was § 325 BGB klarstellt. Beide Rechte stehen völlig unabhängig nebeneinander.  Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, sich von seiner Leistungspflicht zu lösen. die Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB) wandelt den Vertrag um in ein Rückgewährschuldverhältnis und führt zum Untergang der ursprünglichen Erfüllungsansprüche.  Rücktrittsrechte ergeben sich aus vertraglichen Vereinbarungen oder kraft Gesetz (vgl. § 346 Abs. 1 BGB).

Wenn eine Partei wirksam den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB), hat jede Partei die empfangene Leistung nach § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren.

Der Käufer hat jedoch einen wirksamen  Rücktritt nicht erklärt.
Nach Gefahrübergang stehen dem Käufer die in § 437 BGB aufgelisteten Rechte zu, jedoch nur stufenweise.



Viele Grüße
Josef


Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...

Bezug
                
Bezug
Mangelschaden: Danke
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 16:06 Do 20.11.2008
Autor: Timmi

Hey Josef!

Vielen Dank für die ausfürliche Darstellung!

Gruß Timmi

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.unimatheforum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]