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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:36 Do 13.11.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Jonny kauft von seinem Kommilitonen Jack ein ein Jahr altes Notebook.
Er bezahlt den Kaufpreis und erhält das Notebook. Nach 4 Wochen normaler Nutzung funktioniert die interne Maus nicht mehr, so dass man das Notebook nicht mehr gebrauchen kann. Jonny wendet sich an Jack und bittet ihn den Fehler zu beheben. Jack meint, die Sache wäre mit der Übergabe erledigt und verweigert die verlangte Reparatur. Obwohl er weiß, dass die Störung schon vor der Übergabe aufgetreten war. Jonny ist sauer wegen der Verweigerung. Und fragt, ob er aus dem Vertrag herauskommen und den Kaufpreis zurückerhalten kann.
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Hallo Leute!
Bin mir bei der Fragestellung wegen Recht "auf" Rücktritt und Recht "aus" Rücktritt unsicher.
Jonny will wissen ob er aus dem Vetrag herauskommen kann und er will das Geld zurück.Also beides oder?
Ich würde es dann so machen:(Zwei Prüfungen)
Jonny könnte gemäß § 437 Abs.1S.1 Nr.2 Alt.1 Anspruch auf Rücktritt haben.
..
Subsumtion
Fazit: Er hat ein Recht auf Rücktritt!
Weiterhin könnte Jonny aus § 346 den Kaufpreis zurückverlangen.
Dafür müsste er nach § 349 den Rücktritt erklären.
das hat er aber laut Sachverhalt nicht.
Alle weiterten Vorrausetzungen wurden oben geprüft und erfüllt.
Somit kann den Kaufpreis nach § 326 nicht zurückverlangen.
Also kann man das (hier stark verkürzt)so zweigeteilt in einer Klausur bringen???
Vielen Dank Gruß timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:02 Mi 19.11.2008 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
ein paar Gedanken:
§ 437 BGB regelt unseren Fall. Es liegt ein sog. Sachmangel i.S. von § 434 BGB (§ 433 I 2) vor; Unmöglichkeit ist nicht gegeben, da Notebook ja geliefert wurde. Ein Mangel ist vor allem die für den Käufer ungünstige Abweichung einer Sache von der Beschaffenheit, die die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart bzw. voraussetzen. Da der Verkäufer gem. § 437 BGB (auch ohne Verschulden) für Sachmängel haftet, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags oder Nacherfüllung und in bestimmten Fällen Schadenersatz verlangen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Sachmangels ist der Gefahrenübergang. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mangel bereits bestanden haben, was auch dann der Fall ist, wenn der zunächst verdeckte Mangel erst später in Erscheinung tritt, die Ursache des Mangels der Sache aber schon anhaftet.
Dem Verkäufer war der Sachmangel bereits vor Übergabe bekannt. Die Lieferung einer mangelfreien Sache gehört nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB zu den (vertragstypischen) Hauptpflíchten des Verkäufers und ist Erfüllungsanspruch des Käufers, den dieser bis zum Gefahrübergang behält. Lieferung mangelhafter Ware stellt somit eine Pflichtverletzung dar.
Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, steht dem Gläubiger neben einem Schadensersatzanspruch zu, was § 325 BGB klarstellt. Beide Rechte stehen völlig unabhängig nebeneinander. Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, sich von seiner Leistungspflicht zu lösen. die Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB) wandelt den Vertrag um in ein Rückgewährschuldverhältnis und führt zum Untergang der ursprünglichen Erfüllungsansprüche. Rücktrittsrechte ergeben sich aus vertraglichen Vereinbarungen oder kraft Gesetz (vgl. § 346 Abs. 1 BGB).
Wenn eine Partei wirksam den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB), hat jede Partei die empfangene Leistung nach § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren.
Der Käufer hat jedoch einen wirksamen Rücktritt nicht erklärt.
Nach Gefahrübergang stehen dem Käufer die in § 437 BGB aufgelisteten Rechte zu, jedoch nur stufenweise.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:06 Do 20.11.2008 | Autor: | Timmi |
Hey Josef!
Vielen Dank für die ausfürliche Darstellung!
Gruß Timmi
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