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Gesellschaftsrecht: Arbeitsrecht/Internetrecht
Status: (Frage) überfällig Status 
Datum: 14:27 Do 27.05.2010
Autor: realsys

Aufgabe
Eine AG stellt Software-Programme her und steht in einer Geschäftsbeziehung zur Y-GbR, die von den Gesellschaftern A und B betrieben wird. Die Y-GbR
hat bei der X-AG ein Buchhaltungsprogramm in Auftrag gegeben.
Der Mitarbeiter M der X-AG hat das Programm erstellt. Versehentlich – M hätte
dies bei entsprechender Überprüfung feststellen können – schleicht sich ein Virus ein.
Nachdem das Programm bei der Y-GbR implementiert worden ist, zerstört der Virus bei dieser Gesellschaft Kundendaten, was zu einem Schaden von 200.000
Euro führt.

Nun verlangt Y-GbR verlangt von der X-AG Schadenersatz. Zu Recht? Zulässigkeit und Begründetheit einer
Klage gegen die X-AG sind zu behandeln, d.h. sowohl die vertraglichen wie auch die deliktrechtlichen Ansprüche.
Im zweiten Teil der Bearbeitung ist zu prüfen, ob der
Aufsichtsrat der X-AG gegen die drei Vorstände der X-AG im
Innenverhältnis verlangen kann, den Schaden zu ersetzen.
Alles muss im Gutachtenstil erarbeitet werden.

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt

        
Bezug
Gesellschaftsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:39 Fr 28.05.2010
Autor: Josef

Hallo,

> Eine AG stellt Software-Programme her und steht in einer
> Geschäftsbeziehung zur Y-GbR, die von den Gesellschaftern
> A und B betrieben wird. Die Y-GbR
>  hat bei der X-AG ein Buchhaltungsprogramm in Auftrag
> gegeben.
>  Der Mitarbeiter M der X-AG hat das Programm erstellt.
> Versehentlich – M hätte
>  dies bei entsprechender Überprüfung feststellen können
> – schleicht sich ein Virus ein.
>  Nachdem das Programm bei der Y-GbR implementiert worden
> ist, zerstört der Virus bei dieser Gesellschaft
> Kundendaten, was zu einem Schaden von 200.000
>  Euro führt.
>  
> Nun verlangt Y-GbR verlangt von der X-AG Schadenersatz. Zu
> Recht? Zulässigkeit und Begründetheit einer
>  Klage gegen die X-AG sind zu behandeln, d.h. sowohl die
> vertraglichen wie auch die deliktrechtlichen Ansprüche.




Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er dem Arbeitgeber in Ausübung betrieblicher Tätigkeit zufügt. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und/oder § 276 Abs. 1 BGB bzw. bei unerlaubter Handlung § 823 Abs. 1 BGB.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gem. BAG gar nicht, bei mittlerer teilt er sich den Schaden mit dem Arbeitgeber (Quote je nach Ausmaß des Verschuldens sowie Grad der Gefährlichkeit der Tätigkeit) und bei grober Fahrlässigkeit bzw. bei Vorsatz haftet er voll. Die volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit ist jedoch wiederum eingeschränkt, wenn Verdienst und Schadensrisiko in einem deutlichen Missverhältnis stehen.


Es ist zu prüfen, ob der Mitarbeiter fahrlässig, das heißt unsorgfältig, verhalten hat. Hier nun unterscheidet die aktuelle Rechtsprechung die o.g. drei Möglichkeiten.



Viele Grüße
Josef

Bezug
        
Bezug
Gesellschaftsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 09:08 So 30.05.2010
Autor: Josef

Hallo,

> Eine AG stellt Software-Programme her und steht in einer
> Geschäftsbeziehung zur Y-GbR, die von den Gesellschaftern
> A und B betrieben wird. Die Y-GbR
>  hat bei der X-AG ein Buchhaltungsprogramm in Auftrag
> gegeben.
>  Der Mitarbeiter M der X-AG hat das Programm erstellt.
> Versehentlich – M hätte
>  dies bei entsprechender Überprüfung feststellen können
> – schleicht sich ein Virus ein.
>  Nachdem das Programm bei der Y-GbR implementiert worden
> ist, zerstört der Virus bei dieser Gesellschaft
> Kundendaten, was zu einem Schaden von 200.000
>  Euro führt.
>  
> Nun verlangt Y-GbR verlangt von der X-AG Schadenersatz. Zu
> Recht? Zulässigkeit und Begründetheit einer
>  Klage gegen die X-AG sind zu behandeln, d.h. sowohl die
> vertraglichen wie auch die deliktrechtlichen Ansprüche.


Die Arbeitnehmerhaftung betrifft jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der Ausübung betrieblicher Tätigkeit schuldhaft schädigt, wenn also der Arbeitnehmer fahrlässig oder vorsätzlich etwas kaputtmacht, zerstört oder auf andere Weise Schaden anrichtet. Die Haftung des Arbeitnehmers wird nicht den direkten Arbeitsvertragspflichten zugeordnet. Sie begründet sich vielmehr aus der allgemeinen Vertragspflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, seinen Vertragspartner bei der Erfüllung seines Vertrags nicht zu schädigen.

Bei mangelhafter Hard- oder Sofware stehen dem Käufer die gesetzlichen Mängelrechte des Kaufrechts zu.

Erwirbt der Käufer mangelhafte Software, die mit strukturellen Programmfehlern auf den Markt kommt, kann der Verkäufer diese in der Regel nicht beheben. Der Käufer darf sofort vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Ist jedoch nur der Datenträger beschädigt, kann der Käufer den Austausch gegen ein anderes Exemplar des Programms verlangen.

Gehen bei der Reparatur des Computers Daten verloren, muss der Händler für den Aufwand zur Wiederherstellung des alten Datenbestandes einstehen, sofern er schuldhaft seine Pflichten verletzt hat.

Erwirbt der Käufer die Software, die mit einem Virus infiziert ist und vernichtet dieser den Datenbestand des PC, haftet der Händler in der Regel nicht. Ausnahme: Er sichert beim Verkauf zu, dass das Programm virenfrei  sei, oder es trifft ihm ein Verschulden am Datenschwund.



Viele Grüße
Josef



Bezug
                
Bezug
Gesellschaftsrecht: Rückfrage
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:24 Mo 31.05.2010
Autor: realsys

Danke für Ihre Mithilfe Josef,
ist mir im Prinzip ja auch klar, dass der Arbeitnehmer, wie in der Sachaufgabe beschrieben ist, während der betrieblichen Tätigkeit eine Software installiert hat, die einen Virus beinhaltete. Wie auch weiterhin steht-bei Kontrolle hätte er es verhindern können. Also handelt er-fahrlässig. Die Frage ist eben ob-leicht, mittel usw
Dann besteht ja bei einer AG eine Kontrollpflicht bezüglich des IKS Systems, KontraG. Also hätte der Arbeitgeber auch kontrollieren müssen.Wie es mit der vertraglichen und deliktischen Regelung aussieht?!
Und dann noch wie es mit dem Aufsichtsrat und dem Vorstand aussieht ist mir nicht ganz klar.

Bezug
                        
Bezug
Gesellschaftsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:27 Mo 31.05.2010
Autor: Josef

Hallo,


>  ist mir im Prinzip ja auch klar, dass der Arbeitnehmer,
> wie in der Sachaufgabe beschrieben ist, während der
> betrieblichen Tätigkeit eine Software installiert hat, die
> einen Virus beinhaltete. Wie auch weiterhin steht-bei
> Kontrolle hätte er es verhindern können. Also handelt
> er-fahrlässig.

[ok]

>  Die Frage ist eben ob-leicht, mittel usw

[ok]


Ja, das ist die entscheidende Frage.

Grob fahrlässig handelt, wer selbst die einfachsten Sorgfaltsregeln missachtet, die eigentlich jedem als selbstverständlich einleuchten. Das Risiko, dass es auch bei sorgfältiger Arbeit zu Schäden kommt, ist jedoch stets vorhanden. Wenn also einmal ein Schaden eintritt, dann soll derjenige, zu dessen Gunsten die Tätigkeit verrichtet wird, an der Haftung beteiligt sein.
Wie hoch die Beteiligung des Arbeitgebers an grob fahrlässig verursachten Schäden ist, wird  von den Gerichten in jedem Einzelfall geprüft und entschieden. Dabei spielt es eine Rolle, wie gefährlich (schadensgeneigt) die betriebliche Tätigkeit war, die zu dem Schaden geführt hat.

Unter mittlerer Fahrlässigkeit versteht die Rechtsprechung die normale und leichte Fahrlässigkeit. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat zwar Fehler gemacht, doch jedenfalls nicht leichtfertig gehandelt. Er hat Regeln missachtet, die von sorgfältig handelnden Arbeitnehmern eingehalten werden, deren Verletzung aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwangsläufig zu Schäden führt. Das heißt: Der Arbeitnehmer lässt diejenige Sorgfalt außer Acht, die zwar eigentlich erforderlich ist, die aber im Arbeitsalltag durchaus schon einmal zu kurz kommt.

Leiche Fahrlässigkeit liegt  nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer wirklich nur Kleinigkeiten übersieht. Das sind Fehler bei Routinearbeiten unter Zeitdruck oder auch Fehlreaktionen in plötzlichen Gefahrensituationen, die den Arbeitnehmer überfordern.


Zu welchem Fahrlässigkeitgrad tendierst du?




>  Dann besteht ja bei einer AG eine Kontrollpflicht
> bezüglich des IKS Systems, KontraG. Also hätte der
> Arbeitgeber auch kontrollieren müssen.


[ok]

Es ist stets auch zu prüfen, ob nicht mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers vorliegt.



Viele Grüße
Josef

Bezug
                                
Bezug
Gesellschaftsrecht: Rückfrage
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:45 Di 01.06.2010
Autor: realsys

Ich würde sagen, dass ich mehr zu mittlerer Fahrlässigkeit tendiere. Wobei bei so einem Schaden (den die ja auch ermittelt haben, 200.000 Euro) eine grobe Fahrlässigkeit sein kann.
Ein verschulden des Arbeitgebers liegt ja auch vor, weil
dadurch, dass Mitarbeiter in Ausführung seiner Verrichtung als IT-Techniker im Betrieb der AG handelt, kann ja auch der Arbeitgeber zum Ersatz der 200.000 Euro herangezogen werden, da er sich der Arbeitsleistung des Mitarbeiters als Verrichtungsgehilfe bedient. Landgerichts Hamburg Jahr 2001 (Az. 401 O 63/00).
Richtig?

Bezug
                                        
Bezug
Gesellschaftsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:11 Di 01.06.2010
Autor: Josef

Hallo realsys,

> Ich würde sagen, dass ich mehr zu mittlerer
> Fahrlässigkeit tendiere.

[ok]

Der Arbeitnehmer hat Regeln missachtet, die von sorgfältig handelnden Arbeitnehmern eingehalten werden, deren Verletzung aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwangsläufig zu Schäden führt.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden stets zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Zu berücksichtigen ist auch, ob der eingetretene Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist: Ist das der Fall, springt sie ein. Fehlt eine Versicherung, hätte aber ohne größere wirtschaftliche Belastung eine abgeschlossen werden können, so spricht auch dies dafür, den Arbeitnehmer von der Haftung teilweise zu entlasten. Die Fülle der denkbaren Aspekte ist groß. Deshalb ist das Ergebnis eines Rechtsstreits um Fragen der Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit auch besonders schwer vorhersehbar. Als grober Anhaltspunkt lässt sich formulieren, dass eine Haftung des Arbeitnehmers häufig bei etwa einem Drittel des Schadens angenommen wird.




> Wobei bei so einem Schaden (den
> die ja auch ermittelt haben, 200.000 Euro) eine grobe
> Fahrlässigkeit sein kann.


Die grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein besonders großer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, der über die im § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte untere Grenze der Fahrlässigkeit in Richtung auf den Vorsatz hin geht.







>  Ein verschulden des Arbeitgebers liegt ja auch vor, weil
> dadurch, dass Mitarbeiter in Ausführung seiner Verrichtung
> als IT-Techniker im Betrieb der AG handelt, kann ja auch
> der Arbeitgeber zum Ersatz der 200.000 Euro herangezogen
> werden, da er sich der Arbeitsleistung des Mitarbeiters als
> Verrichtungsgehilfe bedient. Landgerichts Hamburg Jahr 2001
> (Az. 401 O 63/00).
> Richtig?

[ok]

Für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder anderer Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfen), muss der Schuldner im gleichen Umfang eintgreten wie für eigenes Verschulden (§278 BGB).



Viele Grüße
Josef




Bezug
        
Bezug
Gesellschaftsrecht: Fälligkeit abgelaufen
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 15:20 Do 03.06.2010
Autor: matux

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