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GG artikel 14 abs 2: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:01 Do 18.10.2007
Autor: Benutzernamenverneinerin

halloa
kann mir jemand erklären wie Artikel 14 absatz 2 im grungesetzt zu verstehen?
( eigentum verpflichtet. sein gebrauch soll zugleich dem wohle der allgemeinheit dienen.)
wie kann man sich dieses "der allgemeinheit dienen" an einem beispiel vorstellen?
mfg
die marie




Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

        
Bezug
GG artikel 14 abs 2: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:31 Do 18.10.2007
Autor: Josef

Hallo marie,

>  kann mir jemand erklären wie Artikel 14 absatz 2 im
> grungesetzt zu verstehen?
>  ( eigentum verpflichtet. sein gebrauch soll zugleich dem
> wohle der allgemeinheit dienen.)
>  wie kann man sich dieses "der allgemeinheit dienen" an
> einem beispiel vorstellen?



Art. 14 GG sichert dem Einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich und ermöglicht ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens.

Abs. 1 Satz 1 enthält eine Bestandsgarantie. "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet." Satz 2 gibt dem Gesetzgeber einen Regelungsauftrag: "Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt."

Abs. 2 spricht von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums: "Eigentum verpflichtet. sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen." Ein anderer Ausdruck für Sozialpflichtigkeit ist Sozialbindung.

Bestandsgarantie, Regelungsauftrag und Sozialpflichtigkeit stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Sie müssen zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden.

Die Eigentumsgarantie entfaltet ihre Schutzwirkung nach dem Regelungsvorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit ist gemeint: Der Gesetzgeber hat den Auftrag, die Eigentumsgarantie auszugestalten. Nur das durch die Gesetze ausgeformte Eigentum wird von der Eigentumsgarantie erfasst.

Beispiel:
Das Baugesetzbuch bestimmt, dass Grundstücke, die im Außenbereich liegen, grundsätzlich nicht bebaut werden dürfen.

Bei der Ausgestaltung des Eigentums muss der Gesetzgeber darauf achten, den Freiheitsraum des Einzelnen und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei erweitert sich die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso mehr, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn andere Personen auf die Nutzung des Eigentums angewiesen sind, was etwa beim Mietshaus oder einem großen Wirtschaftsunternehmen der Fall ist. In jedem Fall ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Der Eigentümer darf sein Eigentum nur "zum Wohl der Allgemeinheit" gebrauchen. Anders ausgedrückt: Der Eigentümer soll Rücksicht nehmen auf die Mitbürger, die z.B. auf die Nutzung seines Grundstücks angewiesen sind. So muss der Eigentümer eines Ufergrundstücks dulden, dass ein Uferweg angelegt wird.



Viele Grüße
Josef


>
> Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen
> Internetseiten gestellt.


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