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Fall zu § 951 BGB: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 20:16 Mo 17.09.2012
Autor: annetta

Aufgabe 1
Händer H liefert unter Eigentumsvorbehalt Heizkörper an den Heizungmonteur M, der diese bei seinem Kunden E verbaut. Noch bevor irgendwelche
Zahlungen fließen, fällt M in Insolvenz. Hat H Ansprüche gegen den Kunden E?

Aufgabe 2
Alternative
M baut versehentlich die auf der Nachbarbaustelle angelieferten Heizkörper ein, die im Eigentum des S sind. Hat S Ansprüche gegen E?

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

Ich soll diese beien Fälle lösen, komme aber nicht wirklich weiter. :( Im Folgendem mein Lösungsansatz:

Die Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 951 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, scheint gegeben, da keine Leistung gegenüber dem Kunden (d. h. keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) erbracht wurde.
Wie prüfe ich weiter? bzw. ist dies der richtige Ansatz?

        
Bezug
Fall zu § 951 BGB: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:32 Di 18.09.2012
Autor: Josef

Hallo annetta,

"Wenn der Verkäufer den Kaufpreis nicht im Voraus oder Zug um Zug gegen Übereignung der verkauften Sache erhält, kann er sich durch einen Eigentumsvorbehalt absichern (§ 449 BGB). Die Wirksamkeit der Übereignung der Ware wird nach § 449 Abs. 1 BGB  von der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) vollständiger Kaufpreiszahlung abhängig gemacht. Bis dahin bleibt der Verkäufer Eigentümer, der Käufer wird also zunächst nur Besitzer." [1]



"Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zwischen Vorbehaltsverkäufer und Zwischenhändler vereinbart, dass der Zwischenhändler, obwohl er nicht Eigentümer ist, die Ware an Dritte weiterveräußern darf gemäß §§ 929 ff. i.V.m. § 185 BGB (Verfügungsermächtigung). Dafür lässt sich der Vorbehaltsverkäufer zur Sicherheit den Erlös aus dem Weiterverkauf im Voraus abtreten (§ 433, § 398 BGB). Zudem wird der Zwischenhändler ermächtigt, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Dritten einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Der Dritte erwirbt Eigentum mit Einwilligung des Berechtigten (Vorbehaltsverkäufer) vom Nichtberechtigten (Zwischenhändler). Die Forderungen des Zwischenhändlers gehen nach § 398 BGB auf den Vorbehaltsverkäufer über."

[]Quelle

Eine verlängerter Eigentumsvorbehalt liegt hier jedoch offenbar nicht vor.



"Wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, kann der Verkäufer nach allgemeinen Grundsätzen vom Vertrag zurücktreten (§ 449 Abs. 2 BGB)." [1]

In Folge von Verbindung, Vermischung, Verarbeitung entsteht für eine Partei ein Rechtsverlust (= Eigentumsverlust), der gem. § 951 BGB in Geld oder i.S.e. ungerechtfertigten Bereicherung zu ersetzen ist." [2]


"Wurde Eigentumsvorbehalt vereinbart, ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug sofort berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er kann, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, die Herausgabe seines Eigentums verlangen. Gerät der Käufer in Konkurs, hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht, d. h. die Ware wird aus der Konkursmasse ausgesondert. Bei Pfändung der Ware kann der Verkäufer verlangen, dass die Ware wieder freigegeben wird.

Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn

    der Kaufpreis bezahlt wurde,

    der Verkäufer auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich verzichtet,

    der Verkäufer aufgrund des Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktritt und die Ware zurückverlangt,

    die Ware mit einer unbeweglichen Sache verbunden wird,

    die Ware mit einer anderen Sache vermischt wird,

    die Ware verarbeitet oder verbraucht wird,

    die Ware vernichtet wird oder

    an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert wird."


"Da der Käufer beim Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung des Kaufpreises nur Besitzer der Kaufsache ist, kann er die Ware eigentlich nicht verkaufen. Was aber nutzen dem Einzelhändler Waren, die er nicht verkaufen kann? Er ist darauf angewiesen, dass er die Waren auch weiterveräußern kann, um mit dem Erlös seine Verbindlichkeiten begleichen zu können. Auf der anderen Seite geht dem Verkäufer sein Eigentum verloren, wenn der Käufer die Ware an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Wirkung des Eigentumsvorbehalts zu verlängern."


[]Quelle







Quellen:
[1] Bürgerliches Recht; Band 2; Rüdiger Sklarzik; Bayerische Verwaltungsschule, Seite 87, 133
[2] Recht; Abitur LK + GK; voll-Verlag; Seite 48; ISBN 3-822514-12-6


Viele Grüße
Josef

Bezug
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