Einverständnis/Einwilligung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:58 So 08.01.2012 | Autor: | bliblub |
Hallo liebe Gemeinde,
nachdem ich dank der Mathevorhilfe vor Jahren hier mein Abitur bestanden hab . Danke nochmal dafür melde ich mich un zurück mit einer Frage aus dem Strafrecht.
Es gibt einen rechtlichen Unterschied zwischen einem Einverständnis und einer Einwilligung. Wo liegt dieser und wo ist überhaupt der Unterschied. Das einzige was ich sicher weiß:
Ein Einverständnis liegt schon beim Tatbestand vor.
Eine Einwilligung liegt erst bei Rechtfertigungsgründen vor.
Danke schonmal Vorab für jede Antwort.
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(Antwort) fertig | Datum: | 23:03 So 08.01.2012 | Autor: | barsch |
Hallo,
> Hallo liebe Gemeinde,
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> nachdem ich dank der Mathevorhilfe vor Jahren hier mein
> Abitur bestanden hab . Danke nochmal dafür melde ich mich
> un zurück mit einer Frage aus dem Strafrecht.
> Es gibt einen rechtlichen Unterschied zwischen einem
> Einverständnis und einer Einwilligung. Wo liegt dieser und
> wo ist überhaupt der Unterschied. Das einzige was ich
> sicher weiß:
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> Ein Einverständnis liegt schon beim Tatbestand vor.
>
> Eine Einwilligung liegt erst bei Rechtfertigungsgründen
> vor.
>
> Danke schonmal Vorab für jede Antwort.
sicher hast du schon gegoogelt oder so. Da ich nicht vom Fach bin, kann ich dir nur einen Link geben. In diesem PDF (von http://www.strafrecht-online.org) werden die von dir genannten Schlagworte kurz erläutert. Vielleicht hilft dir das!? Ich belasse die Frage aber trotzdem mal auf "unbeantwortet", um auf weitere nützliche(re) Hilfestellungen zu hoffen.
Gruß
barsch
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:35 Mo 09.01.2012 | Autor: | Josef |
Hallo,
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> Es gibt einen rechtlichen Unterschied zwischen einem
> Einverständnis und einer Einwilligung. Wo liegt dieser und
> wo ist überhaupt der Unterschied.
Einverständnis:
"Im Strafrecht versteht man unter einem Einverständnis den zustimmenden Willen des Betroffenen, mit der Folge, dass bei Straftaten, die ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzen (z.B. Diebstahl oder Hausfriedensbruch), der Tatbestand nicht erfüllt ist. "
Einwilligung:
"Bei einer Einwilligung handelt es sich um die im Voraus erteilte Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts."
Quelle: Wörterbuch der Rechtsbegriffe; Tandem-Verlag
Viele Grüße
Josef
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