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BGB: Keine Willenserklärung
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:26 Do 01.05.2008
Autor: Ducphan

Hi,
könnte jemannd meine Frage antworten?

§241a BGB
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht  ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hinwiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

Könnte jemand die fetten markierten Sätze erklären (und mit Beispiel)

Ich danke mich im Voraus.

MfG
Duc Phan

        
Bezug
BGB: Erklärung
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:24 Do 01.05.2008
Autor: Analytiker

Hi Ducphan,

hier liegt der Teufel im Detail... ;-)!

> §241a BGB
> (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn
> die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in
> der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der
> Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im
> Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können

- irrige Vorstellung = falsche Vorstellung eines Sachverhaltes
- Bestellung = Willenserklärung des Bestellers nach BGB
- Empfänger = z.B. Käufer nach BGB/HGB
- Verkehr = Geschäftsverkehr nach BGB, wo Schuldverhältnisse eingegangen werden können
- erforderliche Sorgfalt = Übliches wie "kein eigenes Verschulden", Fahrlässigkeit/Vorsatz etc.

> (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem
> Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und
> Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf
> hinwiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist
> und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

- Verbraucher = streng zu unterscheiden vom Unternehmer nach BGB!!! Def. siehe BGB
- gleichwertig = mindestens das Niveau (nach Preis und Güte der Leistung), oder besser
- Annahme = Willenserklärung nach BGB

Jetzt sollte der Sachverhalt eigentlich klarer sein. Das Problem ist, wenn du das nicht verstehst, wirst du immer wieder Verständnisprobleme haben, denn das ganze BGB ist so geschrieben ;-)! Mein Tipp: Lies viele Normen und Paragraphen immer und immer wieder... oftmals ist es einfach unüblich (zumindest für den "normalen" Menschen) formuliert.

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]


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