Art.45 AEUV < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 19:04 Di 23.08.2022 | Autor: | annetta |
Aufgabe 1 | Sachverhalt
Die niederländische Studentin S hat ihren Bachelor of Laws (LLB.) im Studiengang „European Economic Law“ an der staatlichen Universität O. in Niedersachsen erfolgreich abgeschlossen. Sie ist zwischenzeitlich im Masterstudiengang „European Studies“ der staatlichen niederländischen Universität G. eingeschrieben. Dabei handelt es sich um ein Studienprogramm, das in einer Kombination aus kürzeren Präsenzphasen mit intensiver Betreuung über eine Internetplattform (Blended Learning) angeboten wird. Dies ermöglicht es S, weiter in O. zu wohnen; lediglich zu den Präsenzphasen fährt sie nach G. und wohnt während dieser Zeit bei Freunden.
S, die in O. mit einer Kommilitonin zusammenlebt, die noch in dem BachelorProgramm „European Economic Law“ der Uni O. eingeschrieben ist, erfährt über diese, dass Prof. P, der in diesem Programm lehrt, befristet für zwei Jahre eine studentische Hilfskraft (Umfang: 16 Stunden/Woche) sucht. Sie bewirbt sich auf die Hilfskraftstelle. Prof. P, der S aus dem Studium kennt und schätzt und seinerseits mit Kollegen der Uni G. kooperiert, ist an ihrer Bewerbung sehr interessiert und sagt ihr, da ihm andere Bewerbungen nicht vorliegen, sogleich zu.
Zur Enttäuschung von S und zur großen Verärgerung von Prof. P lehnt die Personalverwaltung der Uni O. die Beschäftigung von S als studentische Hilfskraft ab. Die Begründung lautet: Zwar erfülle S alle Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 NHG1 ; für eine befristete Beschäftigung müsse sie nach § 6 WissZeitVG 2 aber an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein, was leider nicht der Fall sei.
S, die mit Blick auf die Hilfskraftstelle ihren bisherigen Teilzeitjob in einem Supermarkt bereits gekündigt hat, möchte dies so nicht akzeptieren. Bestärkt durch Prof. P reicht sie beim Arbeitsgericht O. Klage ein. Sie beantragt, das Arbeitsgericht möge feststellen, dass § 6 WissZeitVG ihrer befristeten Beschäftigung als
studentische Hilfskraft nicht entgegenstehe, hilfsweise möchte sie Schadenersatz für entgangenen Lohn aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Supermarkt.
Das Arbeitsgericht hält die Klage für zulässig. Es ist außerdem der Meinung, dass § 6 WissZeitVG nicht mit der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV vereinbar ist. Das Gericht legt dem EuGH daher die Frage vor, ob eine nationale Vorschrift, die die befristete Beschäftigung von studentischen Hilfskräften davon abhängig macht, dass diese an einer Hochschule im Beschäftigungsland eingeschrieben sind, mit Art. 45 AEUV vereinbar ist.
Ist es zulässig, dass das Arbeitsgericht diese Frage durch den EuGH klären lässt? |
Aufgabe 2 | Ist hier der Anwendungsbereich/Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eröffnet? |
Ich suche nach einer Idee, was ich bei der folgenden o.g Frage prüfen könnte: "Ist es zulässig, dass das Arbeitsgericht diese Frage durch den EuGH klären lässt?"
Gibt es ein Prüfungsschema dazu oder hätte jemand einen Lösungsansatz? Ich danke herzlichst im Voraus.
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:31 Mi 24.08.2022 | Autor: | Josef |
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> S, die in O. mit einer Kommilitonin zusammenlebt, die noch
> in dem BachelorProgramm „European Economic Law“ der Uni
> O. eingeschrieben ist, erfährt über diese, dass Prof. P,
> der in diesem Programm lehrt, befristet für zwei Jahre
> eine studentische Hilfskraft (Umfang: 16 Stunden/Woche)
> sucht. Sie bewirbt sich auf die Hilfskraftstelle. Prof. P,
> der S aus dem Studium kennt und schätzt und seinerseits
> mit Kollegen der Uni G. kooperiert, ist an ihrer Bewerbung
> sehr interessiert und sagt ihr, da ihm andere Bewerbungen
> nicht vorliegen, sogleich zu.
Beachte:
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG)
§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 12:44 Mi 24.08.2022 | Autor: | Josef |
Grundsätzlich gilt deutsches Arbeitsrecht, es sei denn, es gibt zwingende Rechtsvorschriften des ausländischen Staates - wie Arbeitsschutz und Mindestlohn.
Im Zuge der Reform der EU-Entsenderichtlinie gilt seit Mitte 2020 das volle Arbeitsrecht des Einsatzlandes nach 12 Monaten, in Ausnahmefällen ab 18 Monaten.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO kommt zunächst das Recht des Staats zur Anwendung, in welchem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 12:52 Mi 24.08.2022 | Autor: | Josef |
Welches nationale Recht gilt für deutsche Arbeitnehmer deutscher Arbeitgeber im Ausland?
https://www.fgvw.de/neues/archiv-2013/welches-nationale-recht-gilt-fuer-deutsche-arbeitnehmer-deutscher-arbeitgeber-im-ausland
Viele Grüße
Josef
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