matheraum.de
Raum für Mathematik
Offene Informations- und Nachhilfegemeinschaft

Für Schüler, Studenten, Lehrer, Mathematik-Interessierte.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Forum · Wissen · Kurse · Mitglieder · Team · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status Hochschulmathe
  Status Uni-Analysis
    Status Reelle Analysis
    Status UKomplx
    Status Uni-Kompl. Analysis
    Status Differentialgl.
    Status Maß/Integrat-Theorie
    Status Funktionalanalysis
    Status Transformationen
    Status UAnaSon
  Status Uni-Lin. Algebra
    Status Abbildungen
    Status ULinAGS
    Status Matrizen
    Status Determinanten
    Status Eigenwerte
    Status Skalarprodukte
    Status Moduln/Vektorraum
    Status Sonstiges
  Status Algebra+Zahlentheo.
    Status Algebra
    Status Zahlentheorie
  Status Diskrete Mathematik
    Status Diskrete Optimierung
    Status Graphentheorie
    Status Operations Research
    Status Relationen
  Status Fachdidaktik
  Status Finanz+Versicherung
    Status Uni-Finanzmathematik
    Status Uni-Versicherungsmat
  Status Logik+Mengenlehre
    Status Logik
    Status Mengenlehre
  Status Numerik
    Status Lin. Gleich.-systeme
    Status Nichtlineare Gleich.
    Status Interpol.+Approx.
    Status Integr.+Differenz.
    Status Eigenwertprobleme
    Status DGL
  Status Uni-Stochastik
    Status Kombinatorik
    Status math. Statistik
    Status Statistik (Anwend.)
    Status stoch. Analysis
    Status stoch. Prozesse
    Status Wahrscheinlichkeitstheorie
  Status Topologie+Geometrie
  Status Uni-Sonstiges

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Neuerdings beta neu
 Forum...
 vorwissen...
 vorkurse...
 Werkzeuge...
 Nachhilfevermittlung beta...
 Online-Spiele beta
 Suchen
 Verein...
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
StartseiteMatheForenPolitik/WirtschaftAbgeltungssteuer
Foren für weitere Schulfächer findest Du auf www.vorhilfe.de z.B. Geschichte • Erdkunde • Sozialwissenschaften • Politik/Wirtschaft
Forum "Politik/Wirtschaft" - Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Politik/Wirtschaft"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Abgeltungssteuer: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:49 Mi 07.03.2012
Autor: Owen

Aufgabe
In welchen Fällen wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht die Abgeltungssteuer angewandt?

Hallo Leute,

die von mir oben formulierte Frage bezieht sich auf folgenden Sachverhalt: Es gibt einige Fälle, in denen die Abgeltungssteuer nicht greift. Im §32d Abs.2 EStG sind diese Fälle aufgelistet. Es sind drei Stück:

1. Schuldner und Gläubiger sind sich nahestehende Personen
2. Der Gläubiger ist zu mindestens 10% an der KapG beteiligt.
3. Im Falle einer Back-to-Back Finanzierung.

So weit so gut. Nun steht aber im §32d Abs.2 Nr.1 EStG, dass diese drei Befreiungsfälle u.a. für Kapitalerträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 gelten, nicht jedoch für Kapitalerträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 1 (Dividenden). Bedeutet dies, dass bei einer Ausschüttung von Dividenden an einen nahestehenden Gesellschafter oder bei der Ausschüttung von Dividenden an einen mit mehr als 10% beteiligten Gesellschafter die obigen Befreiungsregeln nicht mehr greifen? Ich kann mich an eine Aufgabe erinnern, in der an einer GmbH je zur Hälfte eine natürliche Person und eine AG beteiligt waren. Bei der Ausschüttung einer Dividende musste die natürliche Person aber trotzdem Abgeltungssteuer zahlen, obwohl sie ein 50% (d.h. >10%) Gesellschafter war. Ich vermute, dass die natürliche Person deshalb die Abgeltungssteuer zahlen musste, weil sie eben Erträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 1 EStG erhielt und nicht etwas im Sinne der Nr. 4 oder Nr. 7. Bin ich da auf der richtigen Spur? Ich hoffe, dass mein Anliegen einigermaßen verständlich ist, ansonsten einfach noch mal nachfragen :-)

Beste Grüße

        
Bezug
Abgeltungssteuer: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:28 Do 08.03.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> In welchen Fällen wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen
> nicht die Abgeltungssteuer angewandt?

>  
> die von mir oben formulierte Frage bezieht sich auf
> folgenden Sachverhalt: Es gibt einige Fälle, in denen die
> Abgeltungssteuer nicht greift. Im §32d Abs.2 EStG sind
> diese Fälle aufgelistet.

[ok]


> Es sind drei Stück:
>  
> 1. Schuldner und Gläubiger sind sich nahestehende
> Personen
>  2. Der Gläubiger ist zu mindestens 10% an der KapG
> beteiligt.
>  3. Im Falle einer Back-to-Back Finanzierung.
>  
> So weit so gut. Nun steht aber im §32d Abs.2 Nr.1 EStG,
> dass diese drei Befreiungsfälle u.a. für Kapitalerträge
> im Sinne des §20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 gelten, nicht
> jedoch für Kapitalerträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nr.
> 1 (Dividenden). Bedeutet dies, dass bei einer Ausschüttung
> von Dividenden an einen nahestehenden Gesellschafter oder
> bei der Ausschüttung von Dividenden an einen mit mehr als
> 10% beteiligten Gesellschafter die obigen Befreiungsregeln
> nicht mehr greifen? Ich kann mich an eine Aufgabe erinnern,
> in der an einer GmbH je zur Hälfte eine natürliche Person
> und eine AG beteiligt waren. Bei der Ausschüttung einer
> Dividende musste die natürliche Person aber trotzdem
> Abgeltungssteuer zahlen, obwohl sie ein 50% (d.h. >10%)
> Gesellschafter war. Ich vermute, dass die natürliche
> Person deshalb die Abgeltungssteuer zahlen musste, weil sie
> eben Erträge im Sinne des §20 Absatz 1 Nr. 1 EStG erhielt
> und nicht etwas im Sinne der Nr. 4 oder Nr. 7. Bin ich da
> auf der richtigen Spur?


[ok]

"Werden typische stille Gesellschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) oder sonstige Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), hier insbesondere Gesellschafterdarlehen, zwischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften und einem zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner oder eine dem Anteilseigner nahe stehenden Person begründet, findet der gesonderte Steuersatz keine Anwendung (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG)."  Quelle: Haufe-Verlag; Tz 917


siehe hierzu auch:  "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer BMF vom 16.11.2010" abgedruckt in Anhang 19 II des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2010; Tz 134 ff.

Die Ausnahmen von der Abgeltungssteuer sind in dem Buch "Einkommen-Steuererklärung 2011/2012; Christoffel/Geiß; Haufe-Verlag; 21. Auflage, Seite 495 ff. schön erklärt.

Wie z.B.:

Zu Verwandtendarlehen:

"Nach § 32 d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG entfällt die Abgeltungssteuer bei Beteiligungen oder Kapitalüberlassungsverträgen zwischen einander nahe stehenden Personen, sowohl für die Erträge als auch für Veräußerungsgewinne."


"Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 kommt es nur dann zur Individualbesteuerung, soweit die Kapitalerträge beim Darlehensnehmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Kapitalerträge der Abgeltungssteuer."


Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Abgeltungssteuer: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 10:24 Do 08.03.2012
Autor: Owen

Hallo Josef,
danke für die Antwort :-)

Bezug
                        
Bezug
Abgeltungssteuer: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:18 Do 08.03.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Hallo Josef,
>  danke für die Antwort :-)



Gern geschehen!
Vielen Dank für deine Mitteilung!


Viele Grüße
Josef

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Politik/Wirtschaft"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
www.unimatheforum.de
[ Startseite | Forum | Wissen | Kurse | Mitglieder | Team | Impressum ]