§ 164 Abs. 2 < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Hi Leute,
meine Frage:
§ 164 Abs 2 BGB besagt doch, dass wenn ein Vertreter für den Vertretenen handelt, dies aber nicht deutlich nach außen zeigt, und dadurch einen Vertrag zwischen dem Vertreter und dem Vertragspartner zustande kommt, dass der Vertrag gemäß § 164 Abs. 2 sofort als unwirksam gilt?
Und deswegen muss der Vertreter auch nicht anfechten.
Habe ich es so richtig verstanden??
Viele liebe Grüße
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 17:06 Mo 15.12.2008 | Autor: | Timmi |
Hey!
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> meine Frage:
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> § 164 Abs 2 BGB besagt doch, dass wenn ein Vertreter für
> den Vertretenen handelt, dies aber nicht deutlich nach
> außen zeigt, und dadurch einen Vertrag zwischen dem
> Vertreter und dem Vertragspartner zustande kommt, dass der
> Vertrag gemäß § 164 Abs. 2 sofort als unwirksam gilt?
> Und deswegen muss der Vertreter auch nicht anfechten.
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> Habe ich es so richtig verstanden??
Ich denke nicht
Es gilt hier denjenigen zu schützen der die Willenserkärung empfängt!
Wenn der Vertreter nicht deutlich macht für wen er etwas entscheidet, dann hat er
selbst eine Willenserklärung abgegeben und ist an diese zu nächst gebunden.
Wäre ja sonst zum Nachteil für den Empfänger(Dritten)!
Gruß Timmi
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Stimmt! Jetzt hab ichs verstanden :)
Danke ..
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