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eu richtlinie - zuständigkeit: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:45 Do 16.09.2010
Autor: Nino_Ryan

Aufgabe
Es wird eine Beschwerde gegen eine EU-Richtlinie zur Datenüberwachung eingereicht.

Frage 1: Welches Gericht ist zuständig? (BGH oder BVerfG)
Frage 2: Was für eine Beschwerde/Klage ist möglich?


Hi,

also Frage 1 habe ich gar keine Ahnung und wäre sehr verbunden, wenn ihr entsprechende Quellen auch mit angeben könntet.

zur Frage 2, würde ich Verfassungsbeschwerde erheben, weil es um den Verstoß gegen ein Grundrecht geht.. aber das Grundrecht wäre ja deutsches Grundrecht und EU ist ja höher gestellt.. daher bin ich leicht verwirrt.

Über Antworten udn Quellen würde ich mich sehr freuen!

Danke =)

        
Bezug
eu richtlinie - zuständigkeit: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:52 Fr 17.09.2010
Autor: Josef

Hallo Nino_Ryan;

> Es wird eine Beschwerde gegen eine EU-Richtlinie zur
> Datenüberwachung eingereicht.
>  
> Frage 1: Welches Gericht ist zuständig? (BGH oder BVerfG)
>  Frage 2: Was für eine Beschwerde/Klage ist möglich?
>  
>  
> also Frage 1 habe ich gar keine Ahnung und wäre sehr
> verbunden, wenn ihr entsprechende Quellen auch mit angeben
> könntet.
>  
> zur Frage 2, würde ich Verfassungsbeschwerde erheben, weil
> es um den Verstoß gegen ein Grundrecht geht..

[ok]

>  aber das
> Grundrecht wäre ja deutsches Grundrecht und EU ist ja
> höher gestellt.. daher bin ich leicht verwirrt.
>
> Über Antworten udn Quellen würde ich mich sehr freuen!
>  


Dadurch, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zwischenstaatlichen Einrichtungen Hoheitsrechte übertragen haben (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG), ist die Europäische Gemeinschaft imstande, eine eigene autonome Rechtsprechung zu schaffen, indem sie Verordnungen und Richtlinien erlässt.

Für den übertragenen Kompetenzbereich hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliederstaaten. das gilt grundsätzlich auch für das nationale Verfassungsrecht.

Wenn allerdings das Gemeinschaftsrecht elementare Grundsätze des GG und dessen Wertordnung  antastet (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG), darf das Bundesverfassungsgericht  das diese Grenzen überschreitende EG-Recht für unanwendbar erklären.

Der Datenschutz ist nicht nur eine Sache des Gesetzgebers, sondern hat Verfassungsrang.



Viele Grüße
Josef


Bezug
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